CORPUS JURIS CIVILIS in's Deutsche übersetzt von einem VEREINE RECHTSGELEHRTER und herausgegeben von DR. CARL ED. OTTO, DR. BRUNO SCHILLING, Der Justinianeische Codex nach der zweiten Bearbeitung. Siebentes Buch. Erster Titel. De vindicta libertate et apud concilium manumissione. (Von der Freiheitsertheilung durch den Stab1) und der Freilassung vor dem Concil 2)). 1. Der Kaiser Antoninus an den Tertius. Das Standesrecht derer, die vor dem Rath freigelassen worden, wird, sobald die Ursache die richterliche Bestätigung erhalten und die Freilassung erfolgt ist, in der Regel nicht weiter in Zweifel gezogen, wenn behauptet wird, dass sie aus einer falschen Ursache 3) befreiet worden seien. 2. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an den Sallustius. Es ist ausser Zweifel, dass die zweite Freilassung dem einmal verliehenen römischen Bürgerrechte weder etwas habe hinzufügen, noch nehmen können. Geg. den 30. April u. d. C. d. K. 303 3. Dieselben der Attonita. Es ist ausgemachten Rechtens, dass weder eine Frau eine Freilassung durch den Stab, durch den Mann, noch [überhaupt] ein Anderer durch einen Geschäftsbesorger vollziehen könne. 4. Der Kaiser Constantius an den Maximus Praef. Praet. Die Freiheit können gehorsame Sclaven nach dem Willen ihrer Herren vor Unserm Rath, oder vor den Consulen, den Prätoren, Präsidenten und Magistraten der Städte, welche diese Gerechtsame haben, erlangen. Geg. d. 30 Dec. 359. u. d. C. Euseb. u. Hypath. 1) Vindicta, s. v. Brockdorff Uebers. des Gajus §. 38. n. 1. u diese Uebers. Pand. XL. 2. Rubr. Tit. 2) Concilium, s. Ulp. Fragm. Tit. I. §. 13. und die Note bei Charond., s. auch Anm. 15. zu Buch XL. der Pandecten. 3) Demonstratio, hier so nach der Glosse u. Gothofr. |