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dert: Ist der Schaden nur ein Zwölftel oder weniger auf einem einzelnen Feldstück von derselben Fruchtgattung", so vergütigt ihn die Gesellschaft nicht.

Zur allgemeinen Kenntniß dient Folgendes: Das Allgemeine Landrecht seht in seinem zweiten Theile, Tit. 8, §. 1983 fest: Durch Versicherungen muß der Versichernde sich nur gegen Schaden decken, nicht aber Bereicherung dadurch suchen. Auf dieser Gefeßstelle beruht der nachfolgende, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gelangende Grundsaß des Instituts, daß, wenn bei Aufnahme des Schadens ein geringerer als der versicherte Kornertrag vorgefunden wird, die Vergütigung nur nach dem sich auf jedem einzelnen Feldstück ergebenden geringern Ertrage erfolgen kann, weil das, was nicht hätte gewonnen werden können, nicht verhageln, also auch nicht ein Gegenstand der Entschädigung werden konnte. Wenn dagegen im andern Falle ein höherer als der versicherte Kornertrag erzielt worden wäre, so kann die Vergütigung nur nach Verhältniß der Versicherung erfolgen, weil das Institut nur auf die Höhe der leztern die Gefahr übernommen hat und solche zu tragen verpflichtet ist. Der Versicherte muß hier für den Theil feines erzielten höhern, als versicherten Ertrages als sein eigener Versicherer angesehen werden.

Dies ist be

Ferner ist beschlossen worden: 1) daß der statutenmäßige Fonds von 500,000 Thalern durch Ausgabe von 179 neuen Aktien ergänzt werde. reits geschehen, und der Sicherungsfonds besteht nunmehr in 500,000 Thalern Courant. 2) Daß der Direktion die Befugniß zustehen soll, auch auf Feldfrüchte und Feldgewächse, die nicht im §. 29 der Verfaffungsurkunde aufgeführt sind, Versicherungen anzunehmen. 3) Daß die nach §. 23 der VerfassungsUrkunde auf den zweiten Mittwoch im Januar be

1: stimmte Generalversammlung auf den zweiten Mittwoch im December jedes laufenden Jahres verlegt

werde.

Zweiter Anhang. Die Mitglieder der Gesellschaft haben in der Generalversammlung am 4. Mai 1042 die nachstehenden, von dem Ministerium des Innern mittelst Rescripts vom 15. Juni 1842 ge= nehmigten Abänderungen und Deklarationen der Verfassungsurkunde vom 1. März 1832 beschlossen und als Nachtrag zu derselben vollzogen:

Der S. 2 erhält den Zusag: Die Stimmen der anwesenden Interessenten werden nach Vorschrift des §. 25 berechnet. Desgleichen der §. 3: Der zur Zeit der Auflösung bestehenden Direktion liegt die Besorgung und Vollbringung des Auflösungsgeschäfts ob, wenn gleich das Verwalungsjahr, für welches dieselbe gewählt worden, verflossen ist. Der S. 6 wird durch folgenden Zusat supplirt: Sind in einem Jahre Verluste entstanden, welche die Einnahme übersteigen, so wird zunächst der §. 5 erwähnte baare Einfcuß zum Ersag verwendet. Reicht dieser nicht zu, so kündigt die Direktion von den in jenem Paragraphen gedachten Wechseln so viel, als nöthig ist, um Einnahme und Ausgabe gleichzustellen. Entsteht in den folgenden Jahren reiner Gewinn, so wird derselbe dazu verwendet, den nach §. 5 in Händen der Direk tion befindlich gewesenen baaren Einschuß der 200 Thaler pro Aktie zu erseßen. Der Ueberreft wird auf die Aktionäre vertheilt, jedoch im Falle die §. 5 gedachten Wechsel ganz oder zum Theil eingezogen sind, gegen Ausstellung neuer Wechsel auf Höhe der baar empfangenen Summe; bis auf solche Weise das in Wechseln nach §. 5 eingeschossene Grundkapital kompletirt ist, mithin für jede Aktie 800 Thaler in Wechfeln wiederum in Händen der Direktion sich befinden. Die SS. 9 und 11 sind wie folgt supplirt: Die Ak

tien werden, eine jede auf ein besonderes Folium, in ein hierzu bestimmtes Aktienbuch eingetragen. Nur die jedesmaligen im Aktienbuche eingetragenen Eigenthümer der Aktien find Mitglieder der Gesellschaft, und bleiben dies so lange, bis eine Eigenthumsveränderung von der Direktion genehmigt ist. Bis zu dem Tage, an welchem die Umschreibung einer Aktie auf den Namen eines neuen Erwerbers und die Eintragung desselben in das Aktienbuch von der Direk tion genehmigt ist, find alle Verhandlungen, welche die Gesellschaft mit dem legten in dem Aktienbuche verzeichneten Eigenthümer gepflogen und sämmtliche Zahlungen, die sie demselben geleistet hat, auch ohne Beitritt des neuen Erwerbers für die Gesellschaft vollkommen gültig. Zur Uebertragung des Eigenthums der Aktien unter Lebenden genügen schriftliche Erklärungen des zeitigen Eigenthümers, wenn sie seinen und des neuen Eigenthümers vollständigen Namen, so wie das Datum und die sonst nothwendigen gefeßlichen Erfordernisse einer Eigenthumsübertragung entsalten. Zu einer Prüfung der Richtigkeit der Handschriften ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Die Direktion ist berechtigt, die Insolvenz (§. 11.) eines Aktionärs anzunehmen, wenn derselbe wegen Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung auf gerichtliche Exekution es hat ankommen lassen. — Die §§. 13 und 45 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen erseßt: Alle Streitigkeiten, welche aus der Gesellschaftsverbindung, besonders auch bei deren Auflösung, zwischen einzelnen Aktionären, so wie deren Erben und Nachfolgern einerseits und der Gefellschaft oder der Direktion andererseits, desgleichen zwischen der Gesellschaft und den Versicherten über irgend ein auf den Versicherungsvertrag sich beziehendes Berhältniß, mithin besonders über die Ausmittelung und den Ersaß eines Hagelschadens entstehen, sollen, ohne

Ausnahme, lediglich durch schiedsrichterlichen Ausspruch entschieden werden. Jede Parthei wählt zwei Schiedsrichter. Das schiedsrichterliche Verfahren findet in Berlin statt; die Aufnahme des Beweises über den entstandenen Hagelschaden an Ort und Stelle, nach Anordnung der Schiedsrichter, durch Dazwischenkunft einer zum Richteramte vom Staate verpflichteten Person; oder auf anderm Wege, falls die Partheien über einen solchen sich vereinigen. Sollten die Schiedsrichter, nach erfolgter Erörterung der Sache, binnen vier Wochen spätestens sich nicht einigen könnén, so gilt der Ausspruch eines von den Schiedsrichtern gemeinschaftlich zu wählenden rechtskundigen Obmannes. Findet über die Wahl desselben nicht føgleich eine Vereinigung statt, so hat jeder von ihnen eine Person vorzuschlagen. Das Loos entscheidet sodann die Wahl. Gegen den Ausspruch der Schiedsrichter oder des Obmannes, welchem die Kraft und Wirkung eines gerichtlichen rechtskräftigen Urtheils nach §. 173. Tit. 2. Th. 1. der Allgemeinen GerichtsOrdnung beigelegt wird, findet keines der in der Gerichts- Ordnung bezeichneten Rechtsmittel der Appellation, des Rekurses, der Revision oder Restitution, noch auch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nach den Verordnungen vom 14. December 1833 und 6. April 1830, sondern nur die Nichtigkeitsklage nach den SS. 172, 174 ung 175, Tit. 2, Th. 1 der Gerichts-Ordnung ftatt. Das Verfahren wird durch eine schriftliche Klage und Klagebeantwortung eingeleitet und erfolgt sodann mündlich, wenn die Schiedsrichter nicht eine fernere schriftliche Verhandlung für nöthig erachten. Beim mündlichen Verfahren ist das Resultat dergestalt von den Schiedsrichtern niederzuschreiben, daß die streitig gebliebenen Punkte speciell hervorgehoben werden und die Verhandlung eine Uebersicht der Sache gewährt. Die Schiedsrichter Dec. techn. Enc. Th. CCXVII.

B

find verpflichtet, auf Antrag der Parteien ökonomische Sachverständige zuzuziehen, welche jedoch an der Aburtelung der Sache nicht Theil nehmen, sondern nur die erforderliche Aufklärung zu geben haben. Die Wahl der Sachverständigen hängt von den Parteien ab. Die Schiedsrichter sind ermächtigt, in den ihnen dazu geeignet erscheinenden Fällen ein Interimistikum bis zum Ausgange des Rechtsstreits festzusegen, dem unweigerlich und ohne Berufung auf gerichtliches Verhör Folge geleistet werden muß. Wenn eine Partei binnen acht Tagen nach geschehener Aufforderung von Seiten der andern die Wahl der Schiedsrichter nicht angezeigt hat, so wählt ihr die andere Partei die Schiedsrichter. Sollten bei der Wahl der Schiedsrichter, des Obmannes oder der Sachverständigen Bedenken oder Streitigkeiten entstehen, so entscheidet unabänderlich und ohne Berufung auf eine Justizbehörde die Direktion, wenn lettere aber betbeiligt wäre, ein durch das Loos zu bestimmender Obmann aus der Zahl der von jeder Partei in Borschlag zu bringenden Personen. Bei Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Aktionären und der Gesellschaft wird legtere von der Direktion vertreten, mögen alle übrigen Aktionäre oder nur mehrere derfelben betheiligt sein. Die Interessenten entsagen dem Einwande, daß die vorstehenden Bestimmungen aus dem Grunde nicht Anwendung finden könnten, weil die Gegenstände des Streits vorher nicht genau bestimmt seien. Wenn die Interessenten darüber sich einigen, daß von jeder Partei nur ein Schiedsrichter gewählt werde, so soll der Rechtsgültigkeit eines solchen Abkommens nichts im Wege stehen, und es daher bei demselben das Bewenden haben. Die vorstehenden Vorschriften sind übrigens weder auf die Bestimmungen der S§. 30 bis 40 der Verfassungs. Urkunde, noch auf die in dem gegenwärtigen Anhange

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