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24. In den gewöhnlichen alljährlichen Generalversammlungen wird

a) die Bilanz des zurückgelegten Jahres und der Zustand der Gesellschaft dargestellt;

b) über die Fortdauer oder Auflösung der Gesell= schaft berathen;

c) nach §. 17 ein Direktor an die Stelle des ausscheidenden, so wie ein Substitut gewählt;

d) Vorschläge nach §. 20 wegen Verwaltung und Benutzung der Fonds angehört und darüber beschlossen;

e) Vorschläge nach §. 27 über diejenigen Ländertheile, aus welchen Versicherungen angenommen. werden, und welche Prämien zu entrichten sind, vorgelegt;

f) in Gemäßheit des §. 42 die etwa erforderlichen Veränderungen in dem Verhältniß der Gesellschaft zu den Versicherten zur Berathung und Beschlußnahme gebracht.

Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Gesellschaft entscheidet über die in Frage gestellten Gegenstände.

25. Die Aktionäre erscheinen hierbei in Person oder durch schriftlich legitimirte Bevollmächtigte. Wer weniger als 5 Aktien besißt, ist nicht stimmfähig; dagegen hat jeder für jede 5 Aktien, deren Eigenthümer er ist, eine Stimme, so daß der Besizer von 5 bis 9 Aktien 1 Stimme, der von 10 bis 14 Aktien 2 Stimmen, der von 15 bis 19 Aktien 3 Stimmen, der von 20 bis 24 Aktien 4 Stimmen hat, u. f. f. Wer nicht persönlich oder durch einen Mandatar, welcher jedoch Mitglied der Gesellschaft sein muß, erscheint, ist den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen.

26. Die neue Assekuranzgesellschaft übernimmt Versicherung gegen Hagelschlag, der dem Weizen, Spelz, Roggen, Gerste, Hafer, Erbsen, Wicken, Buch

weizen, Linsen, Bohnen, Hirse, Raps, Rübsen, Dotter, Leinsamen und Flachs, Hanf, Mohn, Senf, Fenchel, Kümmel, Anis, Tabak zugefügt wird; diese Früchte mögen auf dem Halmr stehen, oder in Schwaden liegen, oder bereits aufgebunden und in Stiegen oder Mandeln aufgesetzt sein, mit Ausnahme des Flachses und Hanfes, der nur zur Versicherung angenommen wird, so lange er mit der Wurzel in der Erde steht, unter nachstehenden Bedingungen.

27. Die Direktion wird in jedem Jahre in der Generalversammlung Vorschläge machen, in welchen Ländertheilen die Gesellschaft versichern und welche Prämien sie bestimmen wird. Die darüber zu fassenden Beschlüsse wird die Direktion öffentlich bekannt machen. Im ersten Jahre bestimmt die Direktion die Prämiensäge. Ausgeschlossen bleiben alle Besitzer von Grundstücken, deren Felofrüchte schon anderwei tig gegen Hagelschaden versichert sind, oder vor der Versicherung bereits Hagelschaden im laufenden Jahre erlitten haben, wenn solches nicht bei der Anmeldung ausdrücklich bemerkt wird. Die Gesellschaft wird für einen solchen Fall nach Inhalt der Landesgeseße keine Verpflichtung anerkennen, und weiset durch die gegenwärtige Erklärung jeden Anspruch der Art ab.

28. Dem Beitretenden ist die Schäßung des wahr. scheinlichen Erndte-Ertrages überlassen; sie muß genau nach dem Inhalte der Schläge oder Feldstücke ausgedrückt werden. Die Größe der Fläche ist nach Magdeburgischen Morgen zu bestimmen, oder nach der Scheffelzahl der ausgefäeten Frucht, und zwar in Bezug auf ein erforderlichen Falls eidlich zu bescheinigendes Saatregister, welches die Angabe der Größe und Grenzen der einzelnen Flurtheile zugleich enthalten, und von jedem die Versicherung nachsuchen. den Landwirthe, wenn er auf Ersatz Anspruch machen will, gleich nach geschehener Einsaat an die Direktion

oder den die Versicherung besorgenden Agenten zur weitern Aushändigung an Erstere eingesandt werden muß. Der Versicherte behält davon für sich eine ge= naue Abschrift, welche bei eintretendem Schaden die Grundlage zur Taxe bildet. Es hängt übrigens allein von dem Willen des Versichernden ab, ob er seine ganze Feldbestellung oder nur einzelne Fruchtgattun gen derselben versichern will. Nur ist erforderlich, daß solches deutlich angegeben werde. Einzelne Theile einer Fruchtgattung aber werden nicht zur Versicherung angenommen.

29. Jeder Beitretende hat die Angabe zur Versicherung zwiefach, nebst der Prämie, einzureichen. Wenn sich dabei in Ansehung der angenommenen Preise, Form und Berechnung nichts zu erinnern findet, wird das eine Exemplar der Angabe, mit der Bescheinigung und Quittung der Direktion versehen, und dadurch die Police abgeschlossen und der Anspruch · auf Ersaß begründet. Bei zu hoch befundenen Preisansägen behält die Direktion sich vor, felbige auf der Police, vor Vollziehung derselben, zu ermäßigen und die zu viel gezahlte Prämie zu erseßen. 25 pCt. über die Durchschnittspreise in der Provinz sind das Maximum, ivas angenommen wird.

30. Sobald ein Versicherter Hagelschaden erlitten hat, welcher sich nach den Statuten zum Ersaß eignet, muß derselbe unmittelbar darauf, und längstens innerhalb drei Tagen, der Direktion, und wenn die Versicherung durch einen Agenten bewirkt worden ist, diefem, unter Angabe der Nummer des Hauptregisters, davon schriftliche Anzeige zu machen, oder in Abwesenheit diese Anzeige durch einen Stellvertreter machen lassen. Ist die Versicherung ohne Dazwischenkunft eines Agenten bei der Direktion erfolgt, so wird bei Ausfertigung der Police der die Untersuchung eines Hagelschadens leitende Deputirte dem Versichernden

bekannt gemacht werden, und ist auch an diesen in gedachtem Falle die Anzeige, wie an die Direktion, in gleicher Frist zu machen. Verabsäumnng der Anmel dung während der obengedachten dreitägigen Frist zieht den Verlust der Entschädigung nach sich. Doch ist dies nur von dem Falle zu verstehen, wenn der Beschädigte die Anzeige nicht innerhalb der nächsten drei Tage nach dem Hagelschaden sodann direkt erweislich abgesendet hat. Der spätere Eingang bei der Direktion oder deren Agenten steht also dem Anspruche des Versicherten nicht entgegen. Der betref= fende Deputirte untersucht den angezeigten Schaden und bestimmt, nach Maßgabe der vorgefundenen Verhältnisse, die Zeit der Schadenaufnahme.

31. Hiernach wählt der Beschädigte einen erfahrenen Landwirth und der Deputirte im Namen der Gesellschaft einen andern, welche die Taxation des Schadens vornehmen. Zu Taraloren können nur Landwirthe gewählt werden, welche die zur Abschätzung von Hagelschäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besigen, im allgemeinen Rufe der Rechtlichkeit stehen, nicht Mitglieder eines andern Vereins für Hagelschadenversicherung sind und weder mit dem Beschädigten, noch unter sich, in so naher Verwandtschaft oder in solchen Verbindungen stehen, daß sie den Gesegen zufolge (Allgemeine Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 20. §. 228 u. f.) nicht als Beweiszeugen vernommen werden können. Solche, die Hagelschaden im laufenden Jahre erlitten haben, dürfen nicht bei Abschätzungen zugezogen werden, die bei einem von ihren Taratoren vorfallen. Es bleibt wünschenswerth, daß Versicherte aus der Nähe des Beschädigten die Aufforderung zu Taxationen nicht ohne erheblichen Grund von sich weisen.

32. Diese Landwirthe unterziehen sich dann der Abschägung der durch den Hagel herbeigeführten Be

schädigung, und das Taxationsverfahren erfolgt unter der Aufsicht und Leitung eines zum Richteramte verpflichten öffentlichen Beamten, dessen Auswahl und Anrufung zu diesem Geschäfte dem Beschädigten, in Vereinigung mit dem Deputirten oder Repräsentanten der Gesellswaft, anheimgestellt bleibt. Der Richter muß bei Aufnahme der Verhandlung dafür sorgen, daß jeder Tarator sein Gutachten getrennt, und ohne Rücksprache zu halten, zu Protokoll giebt, da man auf diese Weise, mit Hülfe der Fraktion, ein der Wahrheit nahe kommendes Resultat erwarten kann.

33. Der Verhagelte hat vor der Abschäzung zu übergeben: a) der Gerichtsperson das Grundgesey; b) der Abschägungs-Kommission 1) ein Verzeichniß der verbagelten Ackerstücke mit Bemerkung der verhagelten Früchte, in triplo, 2) die Versicherungspolice, 3) die nach §. 28 zurückbehaltene genaue Abschrift des an die Direktion eingesandten Saatenregisters; 4) die Vermessungsregister, wenn solche vorhanden sind.

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34. Die Taratoren haben ihr Gutachten dahin zu richten: ob der Schade für voll, 2, 3, 1, 3, I u. s. w. beträgt. Ist der Schade nur des in der Police angegebenen Werthes einer jeden einzelnen Getreide= gattung, oder noch geringer, so vergütigt ihn die Gesellschaft nicht.

35. Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu richten, ob der sichtbare Schaden auch wirklich durch Hagelschlag (als wofür allein die Prämie gezahlt worden und die Verpflichtung zum Ersatz übernommen) verursacht worden, und nicht etwa die sehr ähnlichen Wirkungen Folge von Windschlag und Regengüssen oder anderer Naturereignisse sein können. Ueber diesen erheblichen Punkt ist mit größter Sorgfalt nach dem Inhalt der Instruktion für die Taxatoren zu wachen.

36. Vor der Abschäzung des Schadens muß der

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