Recueil des traités et conventions conclus par la Russie avec les puissances étrangères, Volumen7

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Impr. du Ministère des voies de communication (A. Böhnke), 1885
 

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Página 145 - Wasserfrachtcn werden von ihnen bezahlt; wenn aber die Einladung in dem Gebiete eines verbündeten Staats geschieht, so ist dessen Regierung verpflichtet, die Gefässe gegen die in gewöhnlichen Zeiten Übliche Fracht gestellen zu lassen.
Página 147 - Bedürfnisse statt, 11) Die Transporte, sowohl der eigenen Lieferungen, 1813 als der von rückwärts ankommenden Ausschreibungen, werden als Kriegslast unentgeldlich geleistet. 12)' Ein jeder der Bundes-Staaten übernimmt die eigene Verpflegung seines Contingents, und sichert solche auf ein Jahr. 13) Zu mehrerer Bequemlichkeit und Vermeidung lästiger Transporte, wird aber die Verpflegung der Contingente, da wo sie sich befinden, auf Requisition bewirkt , und für selbige von derjenigen grossen Macht,...
Página 140 - ... terminlichen Rückzahlungen können nur in den, nach den Bestimmungen der §§. 7 und 8. in Cours gebrachten Obligationen, oder in baarem Gelde geschehen. Die ausgespielten Obligationen, welche von den Inhabern unmittelbar bey dem Committe präsentirt werden , werden in baarem Gelde ausgezahlt. §. 10. Gegen diejenigen von den Theilnehmern, welche ihre Verbindlichkeiten' nicht erfüllen , werden auf den Antrag des Committe, sofort die nöthigen Maassregeln ergriffen.
Página 148 - ... haben, so kommt von der Liquidation nur dasjenige Quantum in Abzug, welches der Zeit entspricht, binnen welcher die Verpflegung des Contingents hat bezahlt werden müssen 17) Die...
Página 140 - Deputirte ernennen, und welches auf die prompte Einhaltung der Termine von, Seiten der unterschriebenen Fürsten wacht. Der bei jedem dieser Fürsten von Seiten der verbündeten Mächte anzustellende Agent wird eben...
Página 140 - Einhaltung der Termine von Seiten der unterschriebenen Fürsten wacht. Der bey jedem dieser Fürsten vo.n Seiten der verbündeten Mächte anzu« stellende Agent wird ebenfalls zn gleichem Zwecke besonders beaustragt.
Página 147 - Zahlung ge- i leistet: wogegen ein jeder Bundesstaat so viel Naturalien als die einjährige Verpflegung seines Kontingents beträgt ohne Bezahlung verabreicht. lUMuu V2U2I.I21, o6v»30«i> 1P035 re25pn^bnoe «nienMN'rc'i»
Página 145 - Wagen-Parks angelegt. 4. Die Fütterung für das nachzutreibende Schlachtvieh wird gegen Quittung verabreicht, ch^pi'b-nk-HIatjii'b, 24-ro 20»6vÄ 1813 r. <MN) ^HOÄl>ch^ ch0U1,'Ln36. <M. II.) Zaponi, L»^iiii'eHb»i> chon^-L«

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