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§. 5. Es darf daher das Gesinde durch die Hausordnung an dem Besuche des öffentlichen Gottesdienstes nicht ungebühr lich gehindert werden, und die Herrschaft hat unconfirmirte Dienende vorschriftsmäßig zum Besuch der Kirche und Schule anzuhalten.

§. 12. Die allgemeinen Termine des Dienstwechsels für Miethen, welche halbjährig oder jahrweise geschlossen werden, sind der 1ste Mai und 1ste November, sofern nicht andere Ab- und Zugangszeiten vereinbart worden. In der Stadt Altona werden jedoch mit Rücksicht auf die dortigen Verhältnisse die bisher gebräuchlichen Termine beibehalten.

§. 13. Der Ab- und Zugang des Gesindes findet, wenn die Entfernungen solches erlauben, an demselben Tage statt, und ist das Gesinde zum Antritt des Dienstes, sowie die Herrschaft zur Annahme desselben erforderlichen Falls durch polizeilichen Zwang anzuhalten.

S. 14. Der durch das Verschulden des Gesindes um 24 Stunden verzögerte Dienstantritt berechtigt die Dienstherrschaft, den Contract aufzuheben, und ist außerdem von dem Gesinde mit einer Brüche von 1 bis 3 Rbthlr. zu büßen.

§. 16. Durch eine von Seiten der Herrschaft veranlaßte Verzögerung wird das Dienstverhältniß nicht aufgehoben, und die Herrschaft ist dem Gesinde zur verhältnißmäßigen Leistung von Lohn und Kostgeld bis zur Aufnahme in das Haus verpflichtet.

§. 17. Das Gesinde kann vor dem Antritte des Dienstes den eingegangenen Miethvertrag auffündigen:

1) wenn dasselbe zur Zeit des Dienstantritts von einer zum Dienen unfähig machenden Krankheit oder Schwäche befallen wird;

2) wenn weibliche Dienstboten sich verheirathen;

3) wenn die Verhältnisse der Eltern des Dienstboten in der Zwischenzeit sich so geändert haben, daß sie die Dienste des Kindes nicht entbehren können, und wenn der Dienstbote in eigenen, namentlich in Erbschaftsangelegenheiten auf längere Zeit vom Wohnorte der Dienstherrschaft sich zu entfernen genöthigt ist.

Diese Gründe find vom Gesinde gehörig nachzuweisen. 4) wenn die Herrschaft ihren Aufenthaltsort außerhalb des Herzogthums verlegt.

S. 18. Die Herrschaft ist dagegen berechtigt von dem

Vertrage vor Antritt des Dienstes abzugehen, wenn ihr bez kannt geworden:

1) daß sie bei der Annahme des Gesindes durch Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen ist;

2) daß das Gesinde groben Lastern ergeben ist, oder seit der Eingehung des Dienstvertrags ein Verbrechen begangen hat; 3) daß es an ansteckenden oder undiensttüchtig machenden Uebeln leidet;

4) daß weibliche Dienstboten schwanger sind.

§. 21. Ohne Angabe von Gründen steht es der Herrschaft jederzeit frei, gegen Auszahlung des Lohns und Kostgeldes für ein Vierteljahr an das Gesinde vor dem Dienstantritt desselben von dem Dienstvertrage abzugehen. Auch dem Gesinde steht diese Befugniß zu, wenn es spätestens 4 Wochen vor dem Dienstantritt feinen Entschluß der Herrschaft anzeigt, und an dieselbe den Lohn für ein halbes Jahr sofort erlegt.

Um bei Dienstverhältnissen, welche auf einen Monat verabredet sind, von dem Dienstvertrage vor dem Dienstantritt abgehen zu können, hat die Herrschaft dem Gesinde den Lohn nebst Kostgeld für einen halben Monat zu zahlen, und das Gesinde den Lohn für einen Monat an die Herrschaft zu erlegen.

§. 22. Der Beendigung des Dienstverhältnisses geht in der Regel die Kündigung vorher. Die allgemeinen Kündigungszeiten sind, wenn der Dienstvertrag auf ein halbes Jahr oder jahrweise geschlossen ist, der 1ste Februar und der 1ste August. Die Kündigung muß in jedem Falle drei Monate vor Ablauf der Dienstzeit, bei monatlicher Dauer derselben aber 14 Tage vor Ablauf des Monats geschehen.

§. 26. Als begründete Ursachen zur Entlassung des Gefindes außer der Zeit sind solche Handlungen und Eigenschaften zu betrachten, welche nach richterlichem Ermessen die Ruhe und Sicherheit des Hauswesens stören, oder den Zweck des Diensts verhältnisses vereiteln. Dahin find namentlich zu rechnen: a) Diebstahl und Unterschleif, Hehlerei;

b) ein dringender Verdacht der Untreue, welcher durch richterliches Erkenntniß nicht völlig gehoben worden ist;

c) Borg auf der Herrschaft Namen;

d) thätliche Widerseßlichkeit und Schimpfreden gegen die Herrschaft und deren Familienglieder, so wie gegen Vorgesezte ; e) Verweigerung des Gehorsams;

f) unsittliches Betragen in Gegenwart der Kinder der Herr

schaft, Verleitung derselben zum Bösen und Mißhandlung derselben, so wie grobe Vernachlässigung der seiner Obhut anvertrauten Kinder;

g) Mißhandlung des Mitgefindes und Unverträglichkeit mit demselben, welche die häusliche Ordnung und Ruhe stört; h) unzüchtiges Betragen der Dienstboten unter einander; i) grober Leichtsinn und Fahrlässigkeit, wodurch Feuersgefahr entstanden;

k) Mißhandlung des anvertrauten Viches, namentlich auch das Nichtreinausmelken der Kühe;

1) nächtliches Ausgehen und wiederholtes Ausbleiben, so wie Gestattung nächtlichen Aufenthalts im Hause an Fremde ohne Erlaubniß der Herrschaft;

in) mehrmaliges Betrinken;

n) Unfähigkeit der übernommenen Verpflichtungen z

o) die im §. 18. angegebenen Gründe, welche die Herrschaft auch vor der Aufnahme in den Dienst von dem Dienst vertrage abzugehen berechtigen.

In diesen Fällen hat das Gesinde nur auf den bereits verdienten Lohn Anspruch.

§. 27. Das Gesinde kann gleichfalls aus Gründen, welche nach richterlichem Ermessen hinreichend befunden werden, seine Entlassung außer der Zeit fordern. Es sind namentlich dahin zu rechnen:

a) thätliche Mißhandlung oder grundlose Beschuldigungen, welche den guten Namen des Gefindes verlegen;

b) Vorenthaltung der nothwendigen Lebensbedürfnisse; c) unfittliche Zumuthungen der Herrschaft und Hausgenossen, wenn die Herrschaft gegen Leytere den erforderlichen Schug verweigert oder nicht gewährt;

d) Verlegung des Aufenthalts der Herrschaft außerhalb des Herzogthums.

In solchen Fällen hat das Gesinde Anspruch auf den verdienten, so wie auf ferneren Lohnt und Kostgeld in Gemäßheit §. 25. Wenn nach richterlichem Ermessen das Dienstverhältniß aus den übrigen im §. 17. angeführten Gründen aufgehoben wird, so ist dem Gesinde nur der verdiente Lohn zu zahlen.

79, a. Der fromme Knecht.

Ein frommer Knecht zu dieser Frist ein Wunderthier auf Erden ist. Er fürchtet Gott und glaubet frei, daß er im

Dienst des Höchsten sei, und von demselben auf der Erde auch seinen Lohn empfangen werde. Deßhalb hat er vor Gott stets Scheu, ist seinem lieben Herrn getreu, und lebt, so lang er hier muß wallen, zum Nußen ihm und Wohlgefallen.

Er thut die Arbeit ohn Geheiß mit Ernst und einem solchen Fleiß, als ob die Sachen seines Herrn in allen Punkten seine wär'n. Zum Fleiße treibt an jedem Ort er auch die andern Knechte fort, und giebt der Herrschaft gleich Bericht, wo Schad' und Unrecht ihr geschicht.

Er saufet sich auch niemals voll, bedenket seine Worte wohl; man hört nie, daß er schilt und flucht, denn er hält stets auf Ehr und Zucht. Dazu ist er auch fein verschwiegen und mag die Herrschaft nie belügen. Er nimmt vorlieb mit Speis und Trank, empfängt den Lohn mit warmen Dank.

Ein solcher Knecht und frommer Held, der seine Arbeit wohl bestellt und auf den Herrn wohl Achtung giebt, wird allenthalben sehr geliebt. Ein Jeder ist ihm wohlgeneigt, ihm Förd'rung, Gunst und Ehr erzeigt mit Worten, Werken und mit Gaben, so daß er nie darf Mangel haben.

79, b. Die fromme Magd.

Eine fromme Magd in gutem Stand geht ihrer Frauen fein zur Hand, hält Schüffel, Tisch und Teller weiß zu ihrem und der Frauen Preis. Sie trägt und bringt nicht neue Mär, geht still in ihrer Arbeit her, ist treu und eines keuschen Muths, und thut den Kindern alles Guts.

Sie ist auch munter, hurtig, frisch, vollbringet ihr Ge schäfte risch, und hälts der Frauen wol zu gut, wenn sie um Schaden reden thut. Sie hat dazu eine feine Gebehrd', hält Alles fauber an dem Herd, verwahrt das Feuer und das Licht, und schlummert in der Kirche nicht.

80. Die gute Herrschaft.

Ich weiß nicht, was hierin andrer Herrschaften Erfahrung gewesen ist, aber wahrlich das ist keine leichte Sache: Herr im Hause sein, regieren, befehlen, gebieten. Das führt ein starkes oder ein schwaches Adamskind in manche Versuchung und weckt leicht allerlei böse Geister auf, die in ihrem tiefen Winkel schlummern oder aufpassen, sie heißen: Stolz, Rechthaberei, Ungeduld, unfreundlich Wesen, andre wieder

werden Vornehmerei, Behaglichkeit, Ueppigkeit genannt. Wie oft habe ich in diesem Stande vergessen, was ein Menschenkind, ein Sünder im Staube, nie vergessen sollte! Ich soll meinen Knechten und Mägden in Allem, was gut und löblich ist, vorangehen, soll sie zu Gott hinführen, soll die stillen Gottesdienste mit ihnen halten, soll machen, daß sie wie Knechte und Brüder, Kinder zugleich seien, daß sie Freude bei mir finden für ihre Herzen und Frieden für ihre Seele, ich soll wachen über ihre Seelen, ob ich mich einst verantworten könne vor meinem und ihrem Gott an jenem Lage, denn sie auch sollen erben das ewige Erbe. Wahrlich, das ist nicht leichtes Ding. Wie gut in solchem Stand, jenes Herrn droben eingedenk zu sein, alle Tag' und Stunden sich vor Ihm beugen und zu Ihm sprechen: Der Du für uns Alle ein Knecht geworden und für uns am Kreuz der Sünder gestorben bist, erinnre mich daran, wer Du warst und wer ich bin! Kaiser Rudolph I. hat gesagt: Meine Strenge hat mich manchmal gereut, aber meine Güte nie. Zu Naeman durften seine Knechte sagen, obschon er zornig war: Lieber Vater, und er ließ sich von ihnen eines Beffern bedeuten. 2. Kön. 5.

81. Verordnung wegen Aufhebung der Leibeigenschaft.

Wir. Christian der Siebente 2c. Thun kund hiemit: Bei Aufhebung der Leibeigenschaft in Unsern Herzogthümern Schleswig und Holstein, zufolge des von Prälaten, Ritterschaft und übrigen Gutsbesigern zu Unserm allerhöchsten Wohlgefallen gefaßten und von Uns genehmigten Beschlusses, haben Wir Unser Landesväterliches Augenmerk sowohl auf alle persönlichen Verhältnisse der ehemaligen Leibeigenen gerichtet, als auch auf diejenigen, welche in Ansehung der von ihnen benußten Ländereien stattfanden. Insonderheit wollen Wir bei Bestimmung der lezteren mit steter Rücksicht auf das gemeinschaftliche Wohl der Gutsbesißer und Untergehörigen solche Vorkehrungen treffen, daß der fleißige Landmann noch mehr Gelegenheit erhalte, sich und den Seinigen durch Feldbau Unterhalt zu verschaffen und Vermögen zu erwerben.

Demnach sehen und gebieten Wir hiemit:

1) Die Leibeigenschaft ist in Unseren Herzogthümern Schles

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