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der Tell lenkte gegen die kahle Wand des Arenberges, wo eine nackte Felsplatte wenig Schritte weit in die See hervortritt. Schwung und Sprung; der Tell hinaus auf die Platte, das Schiff hinaus in den See.

Nun kletterte der Erlösete den Berg hinauf und floh durch das Land Schwyz. Und er dachte in seinem bekümmerten Herzen: Wohin entfliehen dem Zorne des Gewaltherrn? Und entrinne ich seiner Bosheit, so hat er in der Heimath mein Weib und Kind zum Pfand. Was wird nicht der Geßler gegen die Meinigen verhängen, wenn Landenberg schon um zwei gebrochener Finger seines Knechts willen dem Alten von Melchthal beide Augen ausbohrte. Wo ist der Richterstuhl, vor den ich Geßler lade, wenn der König selbst des ganzes Volkes Klage nicht mehr anhört? Ist aber kein Gesez gültig, und Keiner, der da richtet zwischen mir und ihm, so stehen wir, Geßler, du und ich, geseglos beide, und Nothwehr richtet. Soll Eins von Beiden fallen, unschuldig Weib und Kind und Vaterland, oder Vogt Geßler, du: so falle du, und Freiheit steige nieder!

So dachte der Tell und flog mit Pfeil und Bogen gen Küßnacht und harrte in der hohlen Gasse bei dem Ort. Da kam der Vogt; da schwirrte die Bogensehne, da brach der freie Pfeil das Herz des Gewaltherrn.

Das ganze Volk erschrak freudig, als es den Tod seines Unterdrückers vernahm. Die That des Tell verlieh höhern Muth, allein noch war die Nacht des Neujahrs nicht gekommen.

84. Allgemeines Gefeß wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein.

Wir Frederik der Sechste 2c. thun kund hiemit: Wie Wir mit Rücksicht auf Unseren für das Herzogthum Holstein erfolg= ten Beitritt zum deutschen Bunde bereits früher beschlossen haben, für dieses Herzogthum eine den Zeitumständen und Verhältnissen angemessene ständische Verfassung einzuführen, so wollen Wir auch dem Herzogthum Schleswig eine gleiche Verfassung zu Theil werden lassen, und dadurch Unsern sämmtlichen getreuen Unterthanen in beiden Herzogthümern einen neuen dauernden Beweis Unsers unerschütterlichen Vertrauens und Unserer ungetheilten Huld und Liebe geben.

Die zu einer möglichst zweckmäßigen Vollziehung dieser Verfassung erforderlichen für das Herzogthum Holstein getroffenen Einleitungen und Vorbereitungen, auf welche Wir landesväterlich bedacht gewesen sind, sollen daher auf das Herzogthum Schleswig erstreckt, besonders die Trennung der Administration von der Justiz in beiden Herzogthümern zur Ausführung gebracht, und zu dem Ende ein gemeinschaftliches Oberappellationsgericht, welches gleichfalls für das Herzogthum Lauenburg die höchste Instanz bildet, errichtet werden.

Gleichzeitig mit diesen neuen Einrichtungen sollen die Stände in Wirksamkeit treten, um durch eine angemessene Theilnahme an der Verwaltung in Unseren getreuen Unterthanen den Sinn und Eifer für das gemeinsame Wohl noch mehr zu beleben, Uns von den Mitteln zur Beförderung dieses Wohls die zuverlässigste Kunde zu verschaffen, und dadurch das Band, welches Unser Königliches Haus mit Unserem Volke vereinigt, noch fester zu knüpfen.

Zur Begründung des Verhältnisses der Stände wollen Wir Folgendes allergnädigst angeordnet haben:

§ 1. Es sollen zuvörderst für Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein Provinzialstände eingeführt werden, welche sich als berathende Stände in jedem Herzogthum für sich versammeln, jedoch mit völlig gleichen Befugnissen und Pflichten.

Durch die abgesonderte Versammlung der Stände wird so wenig in dem Social-Nerus Unserer Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, für welchen es bei den bisherigen Vorschriften und namentlich bei dem Inhalt der Resolution vom 27sten Jun. 1732 sein Bewenden behält, als in den sonstigen Verhältnissen, die Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein verbinden, etwas verändert.

§ 2. Die Provinzialstände bestehen aus gewählten, so wie aus solchen Abgeordneten, denen Wir eine besondere Stimme beilegen werden, und bilden das gesetzmäßige Organ der verschiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jedem Herzogthum.

§ 3. Die allgemeine Bedingung der Wahlberechtigung wie der Wählbarkeit ist das Land- und das städtische Eigenthum.

Zur Wahlberechtigung wie zur Wählbarkeit eines städtischen Abgeordneten ist zwar das städtische Bürgerrecht nicht erforderlich, jedoch bedarf die Wahl eines jeden Abgeordneten, welcher mit einer Bestallung, oder zum Behuf amtlicher Ver

richtungen mit einem Confirmationspatente versehen ist, Unserer allerhöchsten Genehmigung.

Auch sollen der ständischen Versammlung in jedem Herzogthum Abgeordnete für die Geistlichen und für Unsere Kielische Universität beiwohnen, die Wir allergnädigst ernennen werden.

§ 4. Mit Rücksicht auf die im § 2. enthaltenen Bestimmungen werden Wir die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen- und Eigenthumsrechten und in den Steuern und öffentlichen Lasten zum Gegenstande haben, soweit sie ein Herzogthum allein angehen, der ständischen Versammlung dieses Herzogthums, soweit sie aber beide Herzogthümer betreffen, beiden ständischen Versammlungen der Herzogthümer zur Berathung vorlegen lassen.

§ 5. Die ständische Versammlung für jedes Herzogthum kann nicht nur in Ansehung der zu ihrer Wirksamkeit gehörenden Gegenstände Vorschläge und Anträge, sondern auch Bitten und Beschwerden, welche auf das specielle Wohl und Interesse des ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben Bes ziehung haben, anbringen, und Wir werden über solche, wie über diejenigen Punkte, die Wir ihnen zur Berathung vorlegen lassen, Unsere Beschlüsse ertheilen.

§ 6. Die Communal-Angelegenheiten in jedem Herzogthum wollen Wir unter Vorbehalt Unserer Aufsicht und Genehmigung den Beschlüssen der ständischen Versammlung überlassen, wie derselben denn auch die Befugniß beigelegt sein soll, die Repartition der in jedem Herzogthum zu entrichtenden nicht bereits geseßlich regulirten Anlagen über die contribuirenden Districte selbst zu beschaffen und die Art der Vertheilung zu bez stimmen; Beides jedoch unter Vorbehalt Unserer zu bewirkens den Genehmigung.

§ 7. Die ständische Versammlung für jedes Herzogthum tritt zusammen, wenn Wir felbige einberufen.

Dieses wird regelmäßig jedes zweite Jahr geschehen, außerordentlich aber, so oft Wir es für nöthig finden.

Die Dauer der ständischen Versammlung für jedes Herz zogthum wollen Wir den Umständen nach bestimmen, und darnach der Versammlung die Aufhebung derselben ankündigen lassen.

§ 8. Zur näheren Regulirung der ständischen Verhältnisse in jedem Herzogthum und über das Verfahren bei den Wahlen

und in den ständischen Versammlungen wollen Wir für jedes Herzogthum besondere Vorschriften erlassen. (Sind erlassen Mai 15. 1834. Die erste Ständeversammlung ist eröffnet zu Izehoe Oct. 1. 1835). In denselben werden Wir auch Unsere allerhöchste Entschließung über die Zahl der verschiedenen Abgeordneten für jedes Herzogthum eröffnen.

Ehe Wir aber in Ansehung des sonstigen Inhalts der Uns zu solchen Vorschriften vorzulegenden Entwürfe Unsere endliche allerhöchste Resolution ertheilen, sollen darüber erfahrene Männer aus beiden Herzogthümern vernommen und zur Berathung gezogen werden.

Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besondern Geseßen Abänderungen als wohlthätig und nüßlich erachten würden, diese nur nach vorgängiger Berathung mit den Ständen jedes Herzogthums treffen.

1831.

Urkundlich ic. Gegeben 2c. Kopenhagen den 28sten Mai

85. Aus zwei Predigten bei den Eröffnungen der Ständeversammlungen in Itzehoe und

Schleswig.

Aus der in Itzehoe, 1835 October 1. von Gen.
Sup. Herzbruch.

Furcht Gottes nämlich, Ehrfurcht vor Ihm, dem allwissenden Zeugen, dem heiligen Richter aller Gesinnungen, Worte und Werke des Menschen ist die zweite Eigenthüm lichkeit des christlichen Sinnes, auf welcher die Wohlfahrt der bürgerlichen Gesellschaft beruht.

Der Christ, der wahrhaftige Jünger und Nachfolger des Herrn, hat Gott allezeit vor Augen und im Herzen. Zu Ihm, dem Vater des Lichts, blickt er dankend und betend auf bei jedem Entschluß, den er faßt, bei jedem Werke, das er be ginnt, bei jedem Wechsel des Schicksals, den er erfährt. Als von Gott ihm gegeben betrachtet er das Amt, den Beruf, den Wirkungskreis, der ihm zu Theil geworden ist, als Gottes Werk das Tagewerk, das ihm obliegt. Ihm, dem Allwissenden, dem heiligen und gerechten Richter soll er einst Rechenschaft ablegen, wie er gewuchert hat mit dem Pfunde, das Seine Gnade ihm anvertraute. Darum vor Seinen Augen rein und unsträflich zu wandeln, Ihm, dem Herzenskün

diger wohlgefällig zu sein, wie auch Menschen über ihn urtheilen mögen, Seine heiligen Zwecke zu fördern auf Erden, und auch unter den größten Hindernissen, den drohendsten Gefahren im Vertrauen auf den Beistand des Allmächtigen nicht müde zu werden, zu kämpfen, zu wirken, zu dulden für das Werk, das ihm der Vater gegeben hat, das ist seines Herzens heißeste Sehnsucht, das der Gegenstand seines eifrigsten Strebens.

Und in der That nur da, wo ein solcher christlich gottesfürchtiger Sinn unter einem Volke herrschet, da erblühen und gedeihen immer kräftiger und herrlicher alle die schönen Tugenden, auf denen das gemeinsame Wohl beruhet. Ohne einen lebendigen Glauben an einen Gott und Vater, Herrn und Richter unser Aller, ist selbst die Liebe zu den Brüdern nicht die wahre, die rechte Liebe, ist sie nur eine von Natur oder durch Erziehung und Gewöhnung entstandene Weichheit des Herzens, die durch ihre Schwäche und Nachgiebigkeit oft großes Unheil, unsäglichen Schaden stiftet. Nur der Glaube erst giebt der Liebe ihre rechte Weihe, ihre hohe, begeisternde, weltüberwindende Kraft!

Darum ist eitel und nichtig jegliches Streben nach Verbesserung der bürgerlichen Verfassungen und Einrichtungen, so lange es denen, die zum Regieren und zum Gehorchen berufen sind, an christlicher Gottesfurcht mangelt. Müssen doch auch die zweckmäßigsten Anordnungen, die weisesten Gesehe ihres Zieles mehr oder minder verfehlen, wenn nur die Furcht vor äußern Nachtheilen und bürgerlichen Strafen zur Befolgung derselben treibet. Das Reich Gottes," spricht Er, der Eingeborne des Vaters voller Gnade und Wahrheit, "kommt nicht von Außen, es ist inwendig in Euch!" Von Innen heraus, von der Erleuchtung, Veredelung, Heiligung des inwendigen Menschen muß alle wahre, dauernde Verbesserung menschlicher Zustände und Einrichtungen ihren Anfang nehmen, im Innern des menschlichen Herzens ihren Grund und ihre Wurzel haben. Darum eben ist die Gottesfurcht, ist ein christlich frommer, religiöser Sinn das Eine, was vor allem Andern Noth ist, wenn das Heil der Völker fest und dauernd begründet und zu immer höherer Vollkommenheit emporgeführt werden soll!

Daß ein solcher christlich frommer, gottesfürchtiger Sinn, den, Dank sei es der Gnade Gottes! unser Volk sich

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