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möglichen Vorsicht verächtliche Würmer uns beweisen, daß es nichts Wirkliches sei. Eigenthum! dem Menschen gehört Alles und Nichts. Auch nicht einmal Pächter ist der Mensch, nur Haushalter ist er, und Rechnungsabnahme wartet seiner. Was er zum Nachtheil Anderer und seiner selbst sich zueignet, stiehlt er seinem Herrn, der eingedenk seiner Oberherrschaft ihm einen Aufseher, einen Genius, einen Gewissen zuordnete, den man das Gewissen neunt; warum nicht den? Die ganze Natur ist mein, Sonne, Mond und Sterne nicht ausgeschlossen. Mein ist, was ich seh' und höre, so gut als was ich riechy und schmecke, durch Körper- oder Seelsinnen erfasse. Zu Einnehmern und Empfängern alles Schönen und Guten sind uns Sinne gegeben. Mein ist die ganze Natur bei mäßigem Gebrauch, Ueberfluß ist Mißbrauch, Diebstahl, Todsünde! Wie lange lebt der Mensch? und wo dann Eigenthum, auch wenn es mit großen Gerichtssiegeln befestigt ist? Eigenthum ist eine Festung, in die man sich selbst bannt, um sein Brod im Gefängnißschweiß des Angesichts zu erarbeiten; Bande, um den Geist einzuschränken. Sterben lernen, sich vom Eigenthum und allen Anhängen entfernen, heißt weise sein. Laß uns, Lieber! dieß fassen und üben, und da wir sinnlich sind, unserm Geiste für und für zu Hülfe kommen durch Bild und Ueberschrift. So wollen wir unsern Besitz einrichten, daß wir auch selbst dem Eigenthumsscheine ausweichen. Zäune, so viel möglich, laß uns vermeiden und Riegel und Schlösser. Ueberall athme Freiheit, damit, wenn unser Stündlein kommt, uns nichts das Herz schwer mache, was wir besißen, und wofür der Tod, dieser bittere Spötter des menschlichen Eigenthums, uns nur eine Handvoll Erde zugesteht!

Was mein ist, ist mein, was dein ist, ist dein; was mein ist, ift dein, was dein ist, ist mein; was mein ist, ist dein, was dein ist, ift dein; was dein ist, ist mein, was mein ist, ist mein; find vier verschiedene Ansichten vom Eigenthum und unterscheidet vier Menschenklassen, die der Leser selbst benenne. Aus einem thalmudischen Tractat, da die vier Klassen auch benennet find. Auf Jemandes Grabstein ist zu lesen oder zu lesen gewesen: Was Er behielt, hat Er verloren. Und was Er weg gab, hat Er noch. Expropriation, welches Wort in unsern Tagen so oft gelesen und gehört, deutsch Auseignung, werde geistlich gedeutet.

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101. Das Goldstück.

Gefegnet fei der Gelbe mit dem lichten Rand,
Der wie die Sonne wandelt über Meer und Land;

In jeder Stadt daheim, zu Haus an jedem Strand,
Gegrüßt mit Ehrfurcht, wo sein Name wird genannt,
Er geht als wie ein edler Gaft von Hand zu Hand,
Empfangen überall mit Lust, mit Leid entsandt.
Er schlichtet jedes menschliche Geschäft gewandt,
In jeder Schwierigkeit ist ihm ein Rath bekannt.
Er pocht umsonst nicht an die taube Felfenwand,
Und etwas fühlt für ihn ein Herz, das Nichts empfand.
Er ist der Haubrer, dem sich keine Schlang' entwand,
Der Schöne, welchem keine Schönheit widerstand,
Der Held, der ohne Schwertstreich Helden überwand,
Der Schwachen Kräfte giebt und Thörichten Verstand,
Und Selbstvertraun einflößet, das mit Stolz ermannt.
Wer ihn zum Freund hat, ist den Fürsten anverwandt,
Wenn gleich fein Stammbaum auf gemeinem Boden ftand.
Der trifft des Wunsches Ziel, dem er den Bogen spannt.
Er ist des Königs Kron' und Herrschafts- Unterpfand;
Er ist der Erde Kern, und Alles foaft ift Tand.

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Verflucht der Heuchler mit dem doppelten Gesicht,
Dem kalten Herzen und dem Lächeln, das besticht.
Er ftammt vom Abgrund, von den Finsternissen dicht,
Doch überstrahlt sein falscher Schein der Sonne Licht.
Die Wahrheit dringt nicht durch das Trugneß, das er flicht.
Er giebt der Welt in allem Bösen Unterricht,

Lehrt, wie man falsche Eide schwört und Trene bricht.
Er ist's, der aus des Richters Mund dein Urtheil spricht,
Er ist's, um den man ftreitet, tobt und kämpft und ficht,
Um den der Dieb die Hand verliert am Hochgericht.
Für ihn verkauft man seinen Glauben, seine Pflicht,
Für ihn erkauft der Schlechte sich ein Lobgedicht.

Er ist's, um den das Herz aus Furcht dem Geiz'gen bricht,
Er ist's, um den des Neides Blick den Reichen sticht.

Das Schlimmste ist: Wer ihn bewahrt, dem nüßt er nicht,
Und wer ihn nüßt, der thut dadurch auf ihn Verzicht.
Darum verachtet ihn ein edler Mann und spricht:
Du Taugenichts, hinweg von meinem Angesicht.

103. Einige allgemeine Betrachtungen über das Recht.

(Aus der Vorrede zum Jütschen Low.)

Mit Recht und Gericht erhält man Land und Leute. Wollte aber Jedermann sich mit dem Seinen begnügen, und Einer dem Andern das lassen, was sein wäre, so hätte man keines Rechts vonnöthen, doch ist keinem Rechte so gut zu

folgen, als der Wahrheit. Entstehen aber Zweifel wegen der Wahrheit, so soll das Gesetz bestimmen; was Wahrheit und Recht ist.

Wäre kein Recht im Lande, so hätte der Gewaltigste das Meiste. Darum soll das Recht gemacht werden Jedermann zum Nuß und Gut, damit die Gehorsamen, Frommen und Unschuldigen bei Gleich und Recht geschüget und gehandhabet, dagegen durch Recht und Gericht der Untugend und Ungerechtigkeit gesteuert und die Bösen gestraft werden mögen. Daher ist es recht und billig, daß die Obrigkeit und die Gerichte diejenigen, so die Gottesfurcht und Ehrbarkeit das Gute zu thun nicht bewegen können, Böses zu thun verhindern, und wenn sie es gethan haben, bestrafen.

Das Recht soll sein ehrbar, billig und leidlich, der Landesart gemäß, klar und offenbar dermaßen, daß ein Jeder verstehen und wissen kann, was das Recht haben will, nicht nach Eines Mannes Kopf oder sonderlicher Meinung geschrieben, sondern zum Nußen und Beßten aller derer, die im Lande wohnen.

Es soll auch Niemand Urtheil sprechen wider das Recht, welches der König gegeben und das Land angenommen hat, sondern nach diesem Recht soll ein Jeder im ganzen Lande beurtheilt und gerichtet werden.

Dieß ist des Königs Amt und das Amt aller seiner Diener, die im Lande wohnen, Urtheil zu sprechen und das Recht zu handhaben, diejenigen welche gemeiniglich vergewaltigt und unterdrückt werden, zu beschüßen und zu beschirmen, die Missethäter aber und die, so sich an Gleich und Recht nicht begnügen lassen wollen, ernstlich zu bestrafen. Denn der ist Gottes Diener und ein Beschirmer der Rechte, der das Böse straft, und das Gute handhabet.

Darum sind auch alle, die in seinem Lande wohnen, schuldig, den König zu ehren, ihm treu und gehorsam zu sein, weil es sein Beruf ist, allen den Frieden zu erhalten.

Zaleukus, der Gesetzgeber der Locrenser in Italien, ein Schüler des Pythagoras, schreibt im Eingang zu seinen Gefeßen: Jeder muß sich be mühen, feine Seele vom Bösen rein zu erhalten. Wenn einen aber ein schlimmer Geist zu einem Unrecht treibet, so geh' er in die Tempel, zu den Altären, nach den Hainen, und flehe die Götter an, ihm die Unge rechtigkeit entfernen zu helfen.

Ifokrates. Man soll nicht die Hallen mit Gefeßtafeln sondern die Seele mit dem Bilde der Gerechtigkeit erfüllen.

104. Römisches Recht.

Das Recht des römischen Volks verbreitete sich mit den römischen Eroberungen, mit der Erweiterung des Reichs, mit der Aufnahme von Fremden ins Römerreich immer weiter, es legte aber auch dadurch immer mehr von seiner Eigenthümlichkeit ab und ist so ein Recht vieler Völker geworden. Dieses Recht ist theils durch Verordnungen der obersten Staatsgewalt, theils durch Bekanntmachungen der Obrigkeiten, namentlich der Vorstände der Gerechtigkeitspflege (der Prätoren), theils durch Juristen ausgebildet. Anfangs war die Thätigkeit der leßtern fast nur auf vorsichtige Abfassung von Verträgen, Testamenten und Klagschriften gerichtet, sie waren nur mit einzelnen Fällen beschäftigt. Zu Cicero's Zeiten fingen sie an, allgemeinere Rechtsgrundsäge aufzustellen und zusammenhängende Darstel lungen des Rechts zu schreiben. Das Amt der Prätoren wurde wie die andern Beamtenstellen nur auf ein Jahr gegeben. Beim Antritt des Amts machte der Prätor durch ein Edict bekannt, nach welchen Grundsäßen er die Rechtsverwaltung besorgen werde, der Nachfolger im Amte behielt gewöhnlich die von seinen Vorgängern aufgestellten Säge bei und so entstand ein festes Prätorenrecht, welches die Juristen in ihren Schriften erklärten, so wie sie auch Erklärungen zu den Verordnungen schrieben. Die Gestalt, in welcher das römische Recht in Deutschland practischen Einfluß erhalten hat, ist unter dem Constantinopolitanischen Kaiser Justinian, der 527 bis 565 nach Christi Geburt regierte, entstanden. Er ließ aus den Verordnungen der frühern Regenten und seinen eigenen, so wie aus den juristischen Schriften, auf welche vor ihm frühere Kaiser die Richter verwiesen hatten, ein Rechtsbuch zusammenschreiben, das corpus juris civilis genannt.

Die römischen Juristen stellen drei Rechtssäße an die Spiße ihrer Darstellungen: 1) Ehrbar und anständig soll Jeder leben. 2) Keinen verlegen. 3) Jedem das Seine geben. Der erste Saß findet vor allen seine Anwendung unter den Fami liengliedern, unter Eheleuten, Eltern und Kindern, der zweite in dem Eigenthumsrecht und was damit verwandt ist. Da gilt es: Du sollst nicht eingreifen in das, was eines Andern ist,

Der dritte Sat: gieb Jedem das Seine, gilt recht eigentlich für Schuldverhältnisse.

Einige Aussprüche des römischen Rechts:

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Nur eines entschiedenen Nußens wegen darf man Neues anordnen, und abgehen von dem, was lange als recht und billig galt. Was zum öffentlichen Beßten angeordnet ist, kann durch Vertrag unter Privatleuten nicht geändert werden. Der Richter muß leicht zugänglich sein, aber sich nicht von den Parteien verachten lassen. Besser und heilsamer ist es, ein Verbrechen ungestraft zu lassen, als einen Unschuldigen verurtheilen. Die Strafe ist zur Besserung der Menschen angeordnet. Ist ein Ehegatte in Untersuchung wegen eines Verbrechens, so kann der andere Ehegatte nicht gezwungen werden, als Zeuge gegen den erstern aufzutreten. Dasselbe gilt unter Brautleuten, Eltern und Kindern und andern nahen Angehörigen. Schenkungen unter Eheleuten sind schon nach alter Sitte ungültig, der Schenker kann sie widerrufen. Verträge zwischen Mann und Weib, künftig eine Ehe eingehen zu wollen, bewirken kein Recht, beim Gericht auf Eingehung der Ehe zu klagen. Die Ehe soll mit voller Freiheit geschlossen werden. Man darf Keinen durch Worte fangen; dem guten Glauben und Zutrauen, welche beim Abschließen von Verträgen der Eine zum Andern hat, entspricht es nicht, über Rechtsspißfündigkeiten zu streiten. - Wird ein Vertrag aufgeschrieben, so hat man auf den Sinn der Worte, die Absicht der Parteien zu achten.

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105. Das Schleswig-Holsteinische Privatrecht.

Das römische und canonische Recht, welches genannt wird das gemeine Recht. Nicht nur hat dasselbe in Holstein wie in allen deutschen Ländern, imgleichen auch zum großen Theil im Herzogthum Schleswig die Kraft subsidiarischer Rechtsquellen erlangt, sondern es hat auf die Landesrechte selbst einen bez deutenden Einfluß ausgeübt. Unfre Geseze und Verordnungen können in manchen Stücken nicht verstanden und richtig angewandt werden, ohne daß man die Bestimmungen des gemeinen Rechts vor Augen hat. Das Schleswiger Stadtrecht, plattdeutsch, dänisch, lateinisch und hochdeutsch. Haderslebener, Eckernförder Stadtrecht. Das Lübsche Recht, welches in den Holsteinischen Städten gilt, aber auch in Londern und Burg.

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