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ben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundes-Feldherrn Anzeige machen lässt.

Art. 10. Für die Organisation des Königl. Württembergischen Armee-Korps sind - so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundes-Gesetzgebung anders bestimmt wird die derzeitigen Preussischen Normen massgebend. Es kommen demgemäss in dem Königreiche Württemberg, ausser dem G. über die Verpflichtung zum Kriegsdienste v. 9. Nov. 1867 nebst der dazu gehörigen MilitairErsatz- Instr. v 26. März 1868, insbesondere alle Preuss. Exercier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, namentlich die V. über die Ehrengerichte v. 20 Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Officier-Korps und über das Militair-Erziehungs-Bildungswesen. Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königl. Württembergischen Armee-Korps mit denjenigen der Preuss. Armee: die Militair-Kirchenordnug, das Militairstrafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundes-Gesetzgebung in Geltung verbleiben. Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königl. Württembergischen Armee-Korps dieselben wie in der Königl. Preuss. Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königl. Württembergische Armee-Korps werden von Sr. Maj. dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundes-Armee die möglichste Rechnung getragen werden.

Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegswecke eingerichtet ist, dem Bundes-Feldherrn zu. Die Königl. Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Nordd. Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres Armee-Korps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.

Art. 12. Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundes-Verf. zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königl. Württembergische Regierung, nach Massgabe des Bundes-Haushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königl. Württembergischen Armee-Korps, einschliesslich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres - Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der MilitairBildungs-Anstalten, einschliesslich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair- und Artillerie-Schiessschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des grossen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zu Verfügung Württembergs. Das Königl. Württembergische Armee-Korps par

ticipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im grossen Generalstabe verhältnissmässig vertreten sein.

Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62 der Bundes-Verf. aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königl. Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuss folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundes-Heeres tritt das Königl. Württembergische Armee-Korps jedoch erst mit dem 1. Jan. 1872 ein. Während der im Art. 2 verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird für den Etat des Königl. Württemburgischen Armee-Korps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation massgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung ein. zelner Titel und der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. Art. 14. Verstärkungen der Königl. Württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundes-Feldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschiessen.

Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königl. Württembergischen Armee-Korps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königl. Preuss. und dem Königl. Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. Nebendem wird die Königl. Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuss für das Landheer und die Festungen vertreten sein.

XII. REICHSFINANZEN.

Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Postund Telegraphenwesen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.

Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titel geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnissnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Art. 73. In Fällen eines ausserordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

SCHLUSSBESTIMMUNG ZUM XII. ABSCHNITT.

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Art. 69 und 71 nur nach Massgabe der in der Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertr. v. 23. Nov. 1870 und der Art. 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN UND STRAFBESTIMMUNGEN.

Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestrasft nach Massgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Art. 75. Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu

qualificiren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einselnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesttaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechstpflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zur Beschwerde Anlass gegeben hat, zu bewirken.

XIV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

APPENDIX III.

VERFASSUNGS-URKUNDE FÜR DEN PREUSSISCHEN STAAT.

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