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Nehring, Ueber Herberstein und Hirsfogel 154 448-449 L. Pastor, Geschichte der Päpste III. Von Priv.-Doz. W. Goetz (Leipzig) 126-142 L. Pastor, Savonarola. Von Dr. M. Brosch (Venedig) 288 455 Herm. Peter, Geschichtliche Litteratur über die römische Kaiserzeit. Von Univ.-Prof. B. Niese (Marburg) M. Philippson, Der Gr. Kurfürst I. Von Univ.-Prof. K. Breysig (Berlin) A. Pieper, Die päpstlichen Legaten und Nuntien. Von Dr. 142-144 Briefe Pufendorfs. Hrsg. von Gigas. Von Univ.-Prof. R. Fester (Erlangen). 276-278 Rechtsquellen des Kantons Argau. I, 1. Stadtrecht von Arau, Seite 562 561 525-526 Rod. Reuss, De scriptoribus rerum Alsaticarum historicis. Von R. Röhricht, Königreich Jerusalem. Von Univ.-Prof. R. Sternfeld (Berlin) . . 112-113 L. Schmidt, Kurfürst August von Sachsen als Geograph. Von 563 L. Schmitt, Nikolaus Stagefyr und Nikolaus Herborn. Von Priv.- 562-563 G. Schönermark, Bau- und Kunstdenkmäler Schaumburg-Lippes. 430-435 W. Schultze, Deutsche Geschichte II. Von Dr. A. 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Thüringische Historische Kommission 564. Deputazione toscana di storia patria 290. Versammlung deutscher Historiker (Verband deutscher Historiker) 290. Internationaler HistorikerKongress 292. 565. Zeitschriften. 156. 157. 288. 289. 467. 567. Errichtung neuer Lehrstühle 292. Universitätsseminare 467. Greifswalder Ferienkurse 157. 567. Funde 157. Personalien (Akademien, Universitäten, technische Hochschulen, Archive, E. Hamel 160. G. Floerke 570. K. von Höfler 159. P. Matkovic 294. O. Ribbeck 469. Fr. Schulin 294. Tabarrini 160. K. Fr. Wehr E. A. Bond 160. M. Dittmar 159. G. Ebers 469. Nekrolog: F. Stieve 470. Erwiderung. Von Uhlmann (Halle a. S.) Antwort. Von Karl Die Waldenser, Franz von Assisi und Archivrat Dr. Keller. Von Müller (Breslau) . . Univ.-Prof. Karl Müller (Breslau). Erklärung. Von Oberbibliothekar H. Haupt (Giessen) Seite 294-296 570-578 578 Bibliographie zur deutschen Geschichte. Bearbeitet von Bibliothekar Dr. Oscar Masslow in Bonn. Volksrecht und Königsrecht? Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte. Von Gerhard Seeliger. Einleitung. Vor fast drei Jahrzehnten ist Sohms berühmtes Buch „Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung" erschienen. Der geistvolle Jurist, der mit scharf gesonderten Begriffen zu operieren pflegt, war von den Ergebnissen der Untersuchungen Waitz' nicht befriedigt. Und gewiss konnte die Verfassungsgeschichte mit ihrer vorsichtigen Zurückhaltung, welche Widersprüche und Unbestimmtheiten der urkundlichen und historiographischen Nachrichten gar oft zu lösen verschmähte, mit ihrem bewunderungswürdigen Reichtum an Quellenstellen, aber mit ihrer Scheu vor der Durchführung leitender Ideen nicht das Ende in der Erkenntnis der behandelten Verhältnisse bedeuten. Sohm ersetzte diesen Mangel. Klar, scharf und mit einer überzeugenden Plastik der Darstellung entwickelte er ein geschlossenes System des fränkischen Rechts- und Staatswesens. In Sohms Darstellung spielt die Gegenüberstellung von Volksrecht und Amtsrecht (oder Königsrecht) eine hervorragende Rolle, vielleicht die hervorragendste. Sie beherrscht im Grunde alle anderen Ausführungen über Recht und Verfassung, sie bildet den Unterbau für das gesamte Staats- und Rechtssystem, das Sohm zuerst enthüllen zu dürfen vermeint hat. Im Sturm hat sich diese Auffassung Anerkennung verschafft. Hier fand man so reichlich alles das, was man bei Waitz vermisste, hier war nicht nur reichstes Material geboten, hier war ein durchaus einheitlicher Bau aufgeführt. Die Freude über die Schönheit und Harmonie der Ideen erwarb vor allem Sohm AnHistor. Vierteljahrschrift. 1898. 1. 1 hänger. Und mochte es auch befremden, dass oft an die Spitze der Ausführungen Thesen hingestellt werden, neu und nicht selten paradox zugleich, ein eingehender Beweis mit einer Fülle von Quellenbelegen schien doch stets nachzufolgen. Juristen und Historiker haben sich zumeist der Auffassung Sohms angeschlossen. Wie ein begeisterter Anhänger vor wenig Jahren Sohms Ideen über die Entstehung des Städtewesens als „Lösung des Rätsels der Sphinx" erklärte, so mag ähnliches vom älteren Werk gedacht worden sein. Sohm kämpfte einst gegen die herrschende Ansicht"; Sohms Meinung ist selbst herrschend geworden. Ja ihr Einfluss hat sich nicht auf die Betrachtung der fränkischen Verhältnisse beschränkt. Die Gegenüberstellung von Volksrecht und Königsrecht hat auch sonst Anwendung gefunden, in gewisser Hinsicht universelle Herrschaft bei rechtsund verfassungshistorischen Betrachtungen erlangt. Nur selten erklangen neben den zahlreichen Stimmen der Anhänger Worte des Widerspruchs. Waitz hat diesen und jenen Punkt der Sohmschen Auffassung beanstandet, Fustel de Coulanges1, der so gerne seine eigenen Wege ging, das ganze System abgelehnt und ignoriert, ebenso, wenigstens in der Hauptsache, v. Amira, während Dahn wiederholt und kräftig seinen abweichenden Standpunkt hervorhob. Was Dahn3 über die Unmöglichkeit eines Widereinanders zweier Rechtssysteme bemerkte, verdient volle Beachtung, aber die ganze Opposition gegen die herrschende Ansicht richtet sich, glaube ich, mehr gegen technische Ausdrücke als gegen das Innerliche des Systems, und die Gegenüberstellung von Gesetz und Verordnung, die Dahn annimmt, läuft vielfach auf das hinaus, was einigermassen modifiziert Gegensatz von Volksrecht und Königsrecht besagen wollte. der In ganz anderer Weise als Dahn leitete H. Brunner in seiner monumentalen deutschen Rechtsgeschichte eine Reaktion 1 Histoire des institutions politiques III (La monarchie Franque) bes. S. 109 ff. 2 Grundriss des german. Rechts (Sep. aus Pauls Grundriss der germ. Philologie. 2. Aufl.) S. 15 f.; in Gött. Gel. Anz. 1888 S. 57 ff. und 1896 S. 190 ff. Vgl. Deutsche Geschichte I, 2, S. 645 f.; Könige VII, 2 S. 31 ff. Der Ansicht Dahns schloss sich im wesentlichen an W. Schultze, Deutsche Gesch. von der Urzeit bis zu den Karolingern 2, 393 ff. |