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Dieses beweiset auch vorzüglich seine dem Bischof Herold von Würzburg i. I. 1168 auf dessen Bitte und Vorlage ertheilte Bestätigung der Privilegien seines Hochstifts. Dieses Hochstift Würzburg hatte auf dem Grunde vieler kaiserlichen Privilegien-Briefe Immunitäten und Erimirung seiner Besitzungen in Ostfranken (vom Spessart östlich) von der herzog lichen Gewalt selbst eine solche errungen, und be: sonders vom Kaiser Heinrich II. i. 3. 1017, als er das Hochstift Bamberg errichtete, und hiezu einen ansehnlichen Theil vom Hochstift Würzburg zu ver wenden nöthig fand, einen sehr wichtigen Privilegien Brief erhalten, wornach des Hochstifts Gerichtsbar keit im ganzen Herzogthum Ostfranken und seinen Grafschaften sich nicht nur auf die eigenen Grundunterthanen und Hintersassen, sondern auch auf an dere Anwohner (accolas), welche sich dem Hochstift auf irgend eine Weise noch in der Folge untergeben würden, erstrecken durfte, und nur die Bargilden, oder freyen Gemeinde: Genossen unter der Jurisdiction der Grafen und andern kaiserlichen Beamten ver bleiben sollten 24). Unter diesen großen Zugeständ

ken über den größern Theil der Oberpfalz und der Burggrafschaft Nürnberg und alle nachhin unmittelbar gewordenen Herrschaften und fränkischen Kreise. (Abrégé chronologique de l'Histoire et de. droit public de l'Allemagne par Monsieur Pfeffel etc. à Paris 1754). Mehrere Theile dieser Besißungen waren ehemals im Befihe der Markgrafen von Schweinfurt; da nach des lehten Markgrafen Otto i. 3. 1057. erfolgtem Tod nicht aller Nachlaß an seine Töchter Judith, Bertha und Beatrix überging, so konnte ein Rest hicvon an die Salier und von diesen an die Hohenstaufen gelangen. 24) Nec quisquam Comes vel aliquis judex publicus in ulla penitus re praefatae Ecclesiae homines vel res audeat ullo unquam tempore aut loco distringere vel aliquam potestatem aut jurisdictionem in toto Ducatu vel Comitiis orientalis Franciae, nisi super Barochos, quos Bargilden vocant, exercere.

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Ac

tum Aquisgrani Palatio Indict. I. Regni ao. XVI. Imp. V. Regesta Boica T. I. Leukfeld Antiquitates Poeldens. p. 251. M. s. auch über des Hochstifts' Immunitäten die Recenfion in den Gelehrten Unzeigen der Ukademie der Wissenschaften v. J. 1840. No. 115. 2c. ze. zur Abhandlung des Bibliothekar Huscher über St. Gumbert

nissen mochte es nun dem Kaiser Friedrich besonders bedenklich und zweydeutig erscheinen, daß es in der Bischöfe Gewalt lag, ihr herrschaftliches Gebiet und Jurisdiction oder Jurisdiction oder Territorialgewalt immer weiter zu erstrecken, jemehr sie unter irgend einer Schußanerbietung freye Unterthanen in Ostfranken sich gewinnen würden, und da er hierin selbst für sein Haus ein Patrimonial: Herzogthum errichten wollte, gleichwie er schon am Rhein für seinen Bruder. Conrad gesorgt hatte 25), bestätigte er zwar die vorgelegten hochstiftlich würzburg'schen Freyheitsbriefe, gebrauchte aber hieben, um aller räumlichen Erweiterung des hochstiftlichen Territoriums und hienach aller Zweydeutigkeit, welche in der erlaubten Erwerbung neuer Gerichtsunterthanen sowohl, als in dem Ausdrucke: „in toto Ducatu vel cometiis orientalis franciae" lag, eine mehr beschränkende Bezeichnung, und be zeichnete hienach die hochstiftlich würzburgischen Lande und ihre Gerechtsame als ein Herzogthum Würzburg 26), welcher Ausdruck in den kaiserlichen Privilegien Briefen früherhin nie gebraucht worden ist, und nachhin nicht mehr gebraucht wurde, wohl aber beabsichtet und dienlich war, das hochstiftliche Her: zogthum innerhalb bestimmter Gränzen zu erhalten.

Dem Kaiser Friedrich folgte noch während sei

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als Stifter des Benediktiner Klosters in Unsbach im IX. Jahrg. des historischen Vereins von Mittelfranken.

25) Dieser Bruder K. Friedrichs wurde schon i. J.

1156. mit der Rheinpfalz belehnt, und in Erweiterung der zugehörigen Lande unterflüßt. Er brachte nach Tollner Hist. Palat. an die Rheinpfalz, Hei delberg und die Cometie Stahlbüchl, Neustadt, Ogersheim, Lambsheim, Fremsheim, Germersheim, Durlach und Besizungen in Elsaß, wo er Landvogt war. Er residirte früherhin zu Heidelberg und als er Pfalzgraf wurde, vielmal zu Stahleď bey Bacharach am Rhein.

26) Damus et concedimus et confirmamus plenariam faciendi iustitiam per totum Ducatum et Episcopatum wirceburgensem de rapinis, de incendiis, de allodiis et beneficiis, de hominibus et vindicta sanguinis

(Dat. Wirceburge 1168. VI. Id. Julii. Indict. I.) Regest. Boic. T. I. Leukfeld Antiquitates Poeldens. p. 254).

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nes Lebens sein Sohn Conrad in den fränkischen Landen der Hohenstaufen, und wahrscheinlich schon bey des Lettern Majorennität 27). Eine spätere Vertheilung der hohenstaufischen Territorien erfolgte aber i. J. 1189, als der Kaiser sich zu seinem Feldzuge nach Asien vorbereitete und für die Zeit seiner Abwesenheit vom Reiche Vorsorge traf. Er übertrug nach dem Chronographen von Weingarten 28) die Reichsverwaltung seinem schon früherhin zum römischen König gesalbten, ältesten Sohn Heinrich, dem Friedrich mit dem Herzogthum Schwaben alles Patrimonialgut sowohl der Altdorfer (der Welfen in Schwaben und Oberbayern) als des Grafen von Pfullendorf, dem Conrad mit Eger das Patrimonium des Herzogs Friedrich, des K. Konrad Sohn, in Weissenburg und Rotenburg, und dem Otto mit dem Erbgut seiner Mutter Beatrix, d. i. mit ihrer arelatischen und burgundischen Erbschaft auch einige Beneficien, den jüngsten Sohn Philipp aber empfahl er dem Scolafticus zu Cölln, um ihn für den Cle= rikalstand zu erziehen; nach Otto von St. Blasius wurden ihm aber doch einige Lehen von Bisthümern und Abteyen ́zugetheilt 29). Im Jahre 1191 starb

27 Von Raumer bemerkt schon zum Jahr 1169. eine Vertheilung, bemerkt aber selbst, daß Friedrich wohl erst später zu seinem Herzogthum kam und noch eine reichstagliche Bestätigung nachkam. 28) Chronographus Weingartens. in Hessi Monum. guelphicis p. 6. 7. Heinrico jam pridem in Regem inuncto procurationem Imperii comendavit, Friderico cum Ducatu Sueyorum omne Patrimonium tam Altorfensium quam Rudolfi Comitis de Phulendorf concessit. Conrado cum Egire Patrimonium Friderici ducis, filii Conradi Regis, in Wizimburg et Rotimburc tradidit. Philippum minimum Scolastico Coloniensi in Clericum educandum committit. Voraus steht, daß diese Vertheilung des Kaisers instante expeditione transmarina also kurz vor seinem Kreuzzug geschah. Des Grafen Rudolph von Pfullendorf Gemahlin war eine Schwester von des Kaisers Mutter.

29) Nach J. St. Pütters Reichshistorie wurden ihm die markgräflich Mathildischen Güter überlassen, die jedoch dem K. Heinrich werden zugefallen seyn, da er sonst kein Patrimonialgut erhalten hätte. Erst nach Heinrichs Tod konnten die Mathildischen Güter an Philipp kommen.

Herzog Friedrich, dem Schwaben zugewiesen worden und der seinen kaiserlichen Vater nach Usien begleitet hatte, daselbst unverehlicht, und Conrad erhielt nun zu seinem Herzogthum in Franken auch das Her= zogthum Schwaben. Er selbst starb aber schon um das Jahr 1197, als er im Begriff stand, wider den Herzog Berthold von Zähringen zu kriegen 30), worauf die fränkischen Besihungen an seinen jüngern Bruder Philipp kamen, der wegen der Kosten, die ihm die Erhaltung seiner in zwiftiger Wahl überkommenen Königswürde verursachte, vieles Patrimonialgut verkaufen mußte. Auch nachdem er i. I. 1208 ermordet worden war, kam durch den König Otto IV. den Welfen, der eine seiner Töchter ge= ehlicht und mit ihr fränkische Besitzungen erhalten hatte, Vieles aus Hohenstaufischem Besiß. Aber Kaiser Friedrich II., des großen Kaisers Friedrich I. Enkel und Erbe seiner Oheime, Friedrich, Conrad und Philipp brachte ansehnliches fränkisches Besitzthum wieder an das hohenstaufische Haus; nur mochte er an die Hohenlohe, welche ihn auf seinen Feldzügen nach Italien begleitet hatten, wie dort selbst die Herrschaften Romaniola und Molise auch in Deutschland, namentlich in Franken Vergabungen gemacht haben. Ihm folgte, als er im Jahre 1250 starb, sein Sohn, König Conrad IV. im fränkischen Patrimonial-Herzogthum, der ebenfalls dem gräflich hohenlohischen Hause sehr geneigt war und beson= ders die Anhänglichkeit und Treue Gottfrieds von Hohenlohe würdigte, dem er auch i. I. 1251 die Stadt Rothenburg und die Herrschaft Gebsattel mit Zugehörungen für dreytausend Mark Silbers verpfändet hatte, welches Besißthum aber der unglüď: liche Prinz Conradin, der lehte männliche Sprosse der Hohenstaufen nicht wieder einlösen konnte 31). (Schluß folgt.)

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1848 Nr. 3.

Gelehrte Anzeigen.

München.

Nro. 13.

berausgegeben von Mitgliedern

der k. bayer. Akademie der Wissenschaften.

Königl. Akademie der Wissenschaften.

19. Januar.

1848.

er wolle nur verleihen was feine kaiserliche Vorfahren schon verliehen hatten, am 5. März des ge= nannten Jahres nach geschehener Belehnung der

Ueber die hohenstaufifchen Herzoge in rheinpfälzischen Gesandten, auch den Bischof von Franken.

(Schluß.)

Bis zur Regierungszeit des Königs Rudolf, womit sich das sogenannte große Interregnum endete, währten nun die Länder Zersplitterungen in Franken fort, wodurch neue gráfliche und adeliche Dynasten-Häuser empor kamen und reichsunmittelbar wurden, wie solches auch vielen fränkischen Städten, Rothenburg, Nürnberg, Weissenburg 2c. 2c. gelang, ohne je mehr unter einem Herzogthum oder sonst wie vereinigt zu werden, bis die Reichskreise ange= ordnet wurden, in deren Abgränzung sich zeigte, wie sehr das alte Franken (feit der Karolinger Zeit) gegen Westen allmählig an Land verloren hatte, da es ehemals an den Mittel- Rhein und selbst über den Rhein hinaus sich erstreckt hatte, nun aber erst östlich des Spessarts mit dem Territorium des HochStifts Würzburg begann. Auch bewahrte nur noch dieses Hochstift den Titel eines Herzogthums in Fran ken, selbst als die mächtig gewordenen Markgrafen von Ansbach und Bayreuth und andere geistliche und weltliche Fürsten Frankens im XVI. Jahrhundert dawider ftritten, und vor dem Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Worms i. J. 1521 die Belehnung des Bischofs Conrad von Würzburg mit dem Herzogthum und Landgericht in Franken vereiteln wollten, indem der Kaiser mit der Aeußerung,

Würzburg feyerlich mit des Stifts Würzburg und dessen Herzogthums in Franken Regalien belehnte. Es wurden, nachdem der Bischof persönlich den Lehenseid geleistet hatte, die drey großen würzburgischen Fahnen, eine rothe seidene Blutfahne, welche Graf Wolf von Castel trug, des Hochstifts Würz= burg seidene Wappenfahne in einem blauen Felde, welche Graf Jörg von Wertheim trug, und eine gleichfalls seidene Fahne, die des Herzogthums in Franken Fahne war, und der Graf Wilhelm von Heneberg trug, vor dem Kaiser gesenkt, und der Kaiser nahm eine jede insbesondere in die Hand, und reichte sie dem Bischof zur Berührung, welches dieser auch that; und in solcher Weise belieh der Kaiser den Bischof mit des Hochstifts Würzburg und Herzogthums zu Franken Regalien und Lehen 32). Ein förmlicher Lehenbrief folgte bald, und auch eine allgemeine Anerkennung des herzoglichen Titels der

32) M. f. die Schrift über das k. Landgericht und die Centgerichte des Herzogthums Franken vom Ver: fasser vorstehenden Aufsahes, abgedruckt in den bayerischen Blättern für Geschichte, Literatur ic. ¿c. Jahrgang 1832 No. 30—35, fortgescht in den bayerischen Unnalen für. Vaterlandskunde, Geschichte und Litteratur Jahrgang 1832 No. 1- 6. Auch eine quadrirte Rennfahne, roth und weiß, welche Herr Friedrich zu Schwarzenburg führte, wird in der Beschreibung der Belehnungs: Fener lichkeiten in Erwähnung gebracht, jedoch ohne Ungabe ihrer Bedeutung.

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Mit Aufhebung der früheren ständischen Verfassung Bayerns ist der Gegenstand, welchen ich in unserer heutigen Versammlung einer kurzen Erör: terung zu unterstellen mir erlaube, ein rein histo rischer geworden; seine Benennung gehört bereits zu den verschollenen, ja, sie war dieß beynahe schon, hatte sich wenigstens bereits überlebt, als (— es ist inzwischen nahezu ein halbes Jahrhundert verflossen) in den Handbüchern des ältern bayeri schen Staatsrechts der gelegenheitlichen Andeutung feines Begriffes als eines noch geltenden und bestehenden Instituts, und zwar in nächster Bezugnahme auf das b. Standschafts- Recht zum legten male einige Worte gewidmet wurden. „Das Recht der bayerischen Landstandschaft,“ so äußert sich das leßte

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Lehrbuch des b. Staatsrechts der ältern Ordnung 1), genießen alle Landeigenthümer und bürgerliche Gemeinheiten, wenn erstere ein der Landtafel immatriculirtes Gut besitzen, und lehtere selbst immatriculirt sind. Die älteste Landtafel oder Matrikel ist vom Jahre 1557. Sie wurde aber öfters seither erneuert." Bündiger und bestimmter, wie allenthalben, spricht sich deßfalls Feßmaier's Vorgänger, der hochverdiente Freyherr von Kreittmayr aus: „Der Prälaten :, Adel- und Bürgerstand sind die drey unterschiedliche Classen sämmtlich bayrischer Landstände. Bon dem Adel: und Ritterstand wird keiner für einen

und

Landstand geachtet, der nicht zugleich ein adeliches der Landsmatricul einverleibtes Gut be siht; der Bürgerschaft aber kommt jus status provincialis nicht viritim, fondern nur curiatim, das ist, einer jeden Stadt oder Bannmark in corpore zu. Die Landsmatricul von An. 1557 ist die älteste und findet sich auch bey Lang in den bayr. hist. Nachr. T. I. P. I. p. 2.“ 2).

Konnte einerseits die Wichtigkeit und officielle Autorität der Landtafel wohl nicht klarer und entschiedener bezeichnet werden, als es durch die vor stehenden Aussprüche der genannten zwey Rechtslehrer geschehen, so muß man sich andererseits um so mehr wundern, wie es diesen erfahrnen Kennern unferer Landes- und Rechtsgeschichte möglich war, jenen Aussprüchen die Angabe beyfügen zu können: ,,die älteste Landtafel sey vom Jahre 1557," da doch die von ihnen citirte Ausgabe dieser lehteren sie keineswegs als solche bezeichnet, die Editoren vielmehr die Vermuthung aufstellen, die erste Landtafel fey bereits im XIV. Jahrhundert verfaßt wor= den 3). Die Irrthümlichkeit der fraglichen Angabe

1) Febmaier's Grundriß des b. Staatsrechtes. Ingolstadt 1801. § 142. S. 160.

2) Frhen. v. Kreitt mayr Grundriß des allg. Deutschund Bayrischen Staatsrechtes. Münch. und Lpz. 1769. §. 181. S. 411.

3) Jo. Lang u. F. U. M. Blondeau, Auferleßne Historisch Bayrische Ult und Neue NachrichtenMünchen 1751. Tom. I. Relation 1. Seite 2. In der Unmerkung (d) heißt es noch überdieß: „dem sicheren Bericht nach sollen noch Fragmenta

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wurde jedoch binnen kurzer Frist thatsächlich genug widerlegt, indem Franz v. Krenner in den von ihm ans Licht beförderten Landtags Verhandlungen die Landtafeln Ober- und Niederbayerns aus dem fünfzehnten Jahrhunderte veröffentlichte und hie bey den geschichtlichen Werth der bayerischen Landtafel im Allgemeinen kurz und treffend darstellte 4). kurz und treffend darstellte 4). Troß dieser höchst schätzenswerthen Mittheilun gen Franz v. Krenner's und troß der gediegenen Forschungen, welche sowohl früher als in der Zwischenzeit der Aufhellung und gründlichen Bearbeitung der Geschichte der bayerischen Landstände durch Sey fried, Panzer, Joh. Nep. v. Krenner, Rudhart und Frhr. v. Freyberg zugewendet worden, möchte es übrigens keineswegs eine zwecklos vergeudete Mühe seyn, Wesen und Beschaffenheit, Entstehung, Fort: bildung und Erlöschen jener, mit der jeweiligen Lebensthätigkeit unserer ehemaligen Landstände in so engem Zusammenhange stehenden Documente vom Standpunkte des historischen Rückblickes näher zu untersuchen, auf die Quellen zurückzugehen, aus welchen die oben erwähnten Ausgaben derselben ge= flossen, und insbesondere die Frage nicht länger mehr zu umgehen, ob denn das betreffende, in unfern Ardiven und Bibliotheken hinterlegte handschrift: liche Material zu Nuß und Frommen unserer vaterländischen Geschichte schon zur Genüge ausge beutet worden.

Widmen wir vorerst dem Werthe und Bestande der vorbemerkten gedruckten Ausgaben eine nähere Prüfung. Was zunächst die von I. Lang und Blondeau im Jahre 1751 herausgegebene ,,Land Tafel des Fürstenthums Ober- und NiderBayrn De Anno 1557." anbelangt, so überzeugt uns auch nur ein flüchtiger Blick in deren Inhalt, daß wir da ein Werk vor uns haben, das an äu

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Die

ßerer und innerer Unzulänglichkeit, Fehlerhaftigkeit und Unverlässigkeit seines Gleichen fucht. Editoren gaben nicht an, woher sie die ihrer Ausgabe zum Grunde gelegte Handschrift bekommen 5); es läßt sich daher nicht bestimmen, was von den zahllosen und handgreiflichen Unrichtigkeiten des vor liegenden Druckes mittelbar oder unmittelbar auf Rechnung der Handschrift, der Herausgeber oder des Correctors komme. Daß die fragliche Handschrift kein officielles Exemplar, sondern wahrscheinlich nur ein zum Privatgebrauche angefertigtes und daher auch um so nachlässiger redigirtes gewesen, geht schon aus dem Umstande hervor, daß die Inhaber der standschaftsberechtigten Güter nirgends persönlich und speciell nach Vor- und Geschlechtsnamen, sondern nur nach den Familien im Allgemeinen aufgeführt sind. Die Handschrift war daher nicht so fast eine Landtafel im engern Sinne, d. h. eine Ständematrikel, als vielmehr nur eine ständische Güterbeschreibung überhaupt.

Das Augenfälligfte unter den die Lang und Blondeau'sche Ausgabe charakterisirenden Unrichtig: keiten sind zunächst die Schreib- und DruckfehIer. Das Uebel derselben ist um so empfindlicher und heilloser, als sie nicht etwá blos sinnstörend sind, sondern in der Regel die vorgetragenen Orts= und Familien Namen betreffen und diese bis zur völligen Unkenntlichkeit entstellen. Es geht wahr haft ins Lustige, wenn man schon gleich auf den ersten Blättern dieser bayerischen Landes: Matrikel solche Undinge aufgetischt sieht, wie ich hier beyspielsweise einige mitzutheilen mir erlaube:

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