Teutsche Staatskanzley, Volumen21Stettinische Handlung, 1783 |
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allerhöchsten Ansehung Anzeige anzus April Ausschreibamt Beilage Nro Beyl Beyträge Bischöfe Bückeburg burg Caffa Caßier Cölln Concl Conclufum Crais curiati dahin darinn Dero deſſen deutschen dieſe dieß Directorium Durchl Einnehmer erst ertheilt Erzbischöfe Fall Febr feine fich folche folle Fränkischen fupra Fürstlich gedachten Gemeinden Gesandten geschehen Gräfin Gräfliche Grafschaft Schaumburg Grund Herr Herrn Fürsten Herrn Hofrath Heßischen Hoch Hochfürstliche Hofrath Reuß hohen indeß Ingelfingen Jahr Kaiserl Kaiserliche Majestät katholischen Kirchen Konkordaten Krais Kreiß Landes Landgrafen laſſen lichen Lippe Löbl Magistrat Majeſtåt muß nemlich nöthig Nürnberg påbstlichen Philipp Ernst protestantischen Rath Rechnungs Rechte reformirten Regiment Reichs Reichshofrath Reichsstadt Reichsstadt Nürnberg Reichstags Religion römischen Hofe Sache Schaumburg-Lippe Schaumburgischen Lande schen Schillingsfürst Schlüffe Schluß ſchon Schreiben ſeine seyn ſich ſie sollen ſondern sowohl Staatskanzley Stadt Stände Stuhl Theil unserer unterm Unterthanen Verordnungen Vers Verwaltung Vorderösterreichischen Vormünderin Votum wåre Westphälischen wieder wohl würklich Zifer zwey
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Página 50 - Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien...
Página 305 - Bischöfe sind befugt, sich selbst in die eigene Ausübung der von Gott ihnen verliehenen Gewalt, besonders, da keine dahin abzweckende Vorstellungen bei dem päpstlichen Stuhle bis nun gewirket haben, unter dem höchsten Schütze Sr.
Página 331 - Dekretalen eingeschaltete Eid der Bischöfe, welcher mehr auf die Pflichten eines Vasallen als den kanonischen Gehorsam gerichtet ist, kann ferner um so weniger beibehalten werden, als die deutschen Bischöfe wirklich darin dasjenige schwören, was ihnen in Betracht ihrer Verbindung mit dem Reiche zu halten unmöglich ist.
Página 322 - Kapiteln, und den einzelnen Patronen, wird durch die Extravagans Execrabilis das Recht nicht benommen, die Pfründen, welche gemäß dieser Bulle ledig werden, zu vergeben. Die erste Pfründe wird durch diese gar nicht erledigt, wenn der Pfründner ein Domizellar ist, oder sonst eine zu seinem Unterhalt nicht hinreichende Präbende erhält. c) Die Reservationen in der Extravagans ad Regimen können in und für Deutschland nicht statt haben.
Página 304 - Bisch off e geflossen sind, könneu itzt, wo die Unterschiebung und Falschheit derselben hinreichend erprobet und allgemein anerkannt ist, in den Umfang dieser Jurisdiction nicht gezogen werden.
Página 313 - Privation :c. auf dieselben nie anwendbar. In diesen Fällen gehört noch zur Zeit nur die Bestätigung des neuerwählten nach Rom, die nie, als aus erheblich » kanonischen Gründen verweigert werden kann. Ein anderes ist jedoch , mit jenen Provisionen, die etwa allein von der Freygebig« keil und Willkühr des apostolischen Stuhls abhangen.
Página 314 - Pfrün« de erhalten hat. Dieses darf über sechs Monate vom Tag der Ausfertigung nicht alt seyn , und hängt die Verweigerung . oder Verleihung desselben von dem alleini» gen Pastoralgutbefinden eines jeden Bl> schofs ab, worin« kein weiterer Recurs statt haben kann.
Página 304 - Vorzüge und Reservationen, die mit diesem Primate in den ersten Jahrhunderten nicht verbunden, sondern aus den nachherigen...
Página 304 - Papst ist und bleibt zwar immer der Oberaufseher und Primas der ganzen Kirche, der Mittelpunkt der Einigkeit, und ist von Gott mit der hierzu erforderlichen Jurisdiktion versehen.
Página 331 - ... was ihnen in Betracht ihrer Verbindung mit dem Reiche zu halten, unmöglich ist. Es ist dahero eine neue dem päbstlichen Primate sowohl, als den bischöflichen Rechten angemessene EidesFormel einzuführen. XXI.