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5. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Jemand, welcher bei Errichtung seines Testamentes zwei Erben ernannte, setzte den einen zwar zu einem Theile zum Erben ein, bestimmte aber für den Ueberrest seinen Sclaven, den er auch nannte, zum Erben, ohne ihm jedoch die Freiheit zu ertheilen. Hiernächst vermachte er denselben Sclaven einem Andern, oder überwies ihn nach erfolgter Erbeseinsetzung vermittelst eines Vermächtnisses einem Andern, und setzte alsdann diesen Sclaven, ohne ihm die Freiheit zu geben, zum Erben ein. Es wurde bezweifelt: ob ein solches Vermächtniss oder Erbeseinsetzung von Wirksamkeit sein könne, und wem das Vermächtniss oder die Erbeseinsetzung erworben werde. Der Zweifel hatte besonders darin seinen Grund, dass er seinen eigenen Sclaven zum Erben eingesetzt hatte, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, und der darüber unter den alten Juristen 77) entstandene Streit ist von solchem Belange, dass es kaum möglich scheint, denselben zu schlichten. Indem Wir jedoch Das, was von dem Alterthume an Gründen bei diesem Streite angeführt worden, ganz übergehen, haben Wir einen andern Ausweg gefunden, denselben zu entscheiden, weil Wir hauptsächlich immer die Spur verfolgen, welche der Wille des Testirenden Uns an die Hand giebt. Wie Wir nämlich aufgefunden haben, ist es bei Uns Rechtens, dass, wenn Jemand seinem Sclaven die Tutel über seine Söhne überträgt, ohne demselben die Freiheit zu ertheilen, aus dieser Uebertragung der Tutel selbst die Freilassung desselben zu Gunsten der Pflegebefohlnen vermuthet wird 78); warum sollen Wir daher nicht auch zu Ehren der Menschlichkeit und zu Gunsten der Freiheit anordnen, dass, wenn Jemand seinen Sclaven zu Erben eingesetzt hat, ohne ihm zugleich die Freiheit zu ertheilen, derselbe dadurch sofort Römischer Bürger wird? in Folge welcher Anordnung alsdann weder eine Erwerbung noch die weitschweifigen und unauflöslichen Streitigkeiten der alten Juristen ferner statt finden können. Auch darf man durchaus nicht voraussetzen, Jemand könnte so verdreht sein, denselben Sclaven zum Erben einzusetzen, ohne ihm die Freiheit zu erthei len, und wiederum denselben Sclaven vermittelst eines Ver ́mächtnisses einem Andern zu überweisen. §. 1. Die alten Juristen wären jedoch darüber streitig, ob, wenn Jemand seinen Sclaven zwar in seinem Testamente, jedoch ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, zum Erben eingesetzt, im Codicille ihm aber die Freiheit hinterlassen hatte, eine solche Erbeseinsetzung

77) S. Glück Bd. XXI. S. 437. Justinian entschied sich für die Meinung des Atilicinus pr. I. de hered. instituend. 78) S. Glück Bd. XXIX. S. 73. Not. 54.

gelten und jener dadurch sowohl Erbe werden, als die Freiheit erhalten könne? ob nicht anzunehmen sei, die Erbschaft werde durch das Codicill bestätigt, in welchem nach alter Regel eine Erbschaft nicht verlassen werden kann. Wir wollen jedoch aus einer solchen Verfügung, wenn sie gleich nur in einem Codicill angeordnet worden wäre, den Sclaven aus kaiserlicher Gnade und in Folge einer sie begünstigenden Anslegung Freiheit und Erbschaft zugleich gewähren, sie mögen alsdann sich Glück wünschen, dass sie nicht Sclaven bleiben, sondern frei und Erben zugleich werden, und wollen Wir Unser kaiserliches Wohlwollen noch dergestalt über sie verbreiten, dass, wenn ihnen auch die Freiheit weder im Testamente noch im Codicille geschenkt worden, dennoch,

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wenn

sie zu Erben eingesetzt worden, hierin zugleich auch die Freiheit als mit enthalten angesehen werden soll. §. 2. Jedoch soll es dabei verbleiben, dass, wenn ihnen nur ein Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen worden, ohne ihnen die Freiheit zu ertheilen, sie in der Sclaverei zurückbleiben; jedoch erwarten Wir, dass kein Erbe so lieblos sein und sich unterfangen wird, die Freigebigkeit des Testators und die Mühseligkeiten des Sclaven um die schuldige Belohnung zu betrügen, und ihnen das Vermächtniss, wenn sie gleich noch Sclaven sind, zu entziehen. §. 3. Diese Unsere Bestimmung wollen Wir auch auf einen andern in Zweifel gezogenen Fall gnädig ausdehnen. Wenn Jemand nämlich im Anfange seines Testamentes Jemandem seinen Sclaven vermacht, bei der Unmündigen - Substitution aber denselben Sclaven, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, seinem Sohne substituirt hatte, so entstand die Frage, ob eine solche Substitution rechtsgültig sei, und durch den vermachten Sclaven nach dem Tode des Unmündigen die Substitution dem Vermächtnissberechtigten erworben werde, oder ob eine solche Substitution, weil sie in dem eigenen Sclaven, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, angeordnet worden, ungültig sei. Als das Beste scheint Uns hier, zu bestimmen, dass der Sclave dem Vermächtnissberechtigten nicht sofort erworben wird, sondern der Erfolg der Substitution abzuwarten ist. Tritt durch das Absterben des Unmündigen der Fall der Substitution ein, so wird derselbe frei und Erbe. Sollte aber der Fall der Substitution nicht eintreten, indem etwa der Unmündige zur Mündigkeit gelangt, so geht er sofort in das Eigenthum des Legatars über. Denn wie nach einer Einrichtung bei den Vorfahren, wenn mit der Freiheitsertheilung eine Substitution angeordnet war, die Freiheit aufgeschoben blieb, und nur eine bedingte Freiheit angenommen wurde, eben so soll auch in Folge der von Uns festgesetzten Auslegung bei einer ohne Ertheilung der Freiheit an

geordneten Substitution er (wenn der Substitutionsfall eintritt) sowohl frei, als auch Erbe des Unmündigen sein, Greg. zu Constantinopel, am 30. April 531, nach den C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC. A

6. Derselbe K, an Joannes, Praef. Praet.

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Unsere Verordnung, nach welcher ein Sclave, welcher von seinem Herrn zum Erben eingesetzt worden ist, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, zugleich als mit der Freiheit beliehen, beschenkt anzusehen ist, soll auch ferner in voller Kraft bestehen; hat jedoch Jemand seinen Sclaven unbedingt zum Erben eingesetzt, mit der Freiheit denselben aber bedingungsweise beschenkt, so soll der Sclave, wenn die Bedingung von der Art war, dass die Erfüllung derselben in der Macht des Sclaven stand, derselbe sie aber vernachlässigt und gänzlich unerfüllt gelassen hat, durch seine Schuld sowohl um die Freiheit als die Erbschaft kommen. War es aber eine zufällige Bedingung, welche durch den Unbestand des Glücks nicht in Erfüllung gegangen ist, so soll er aus billigen Rücksichten zwar die Freiheit erhalten, die Erbschaft aber, wenn sie von den Schulden nicht überstiegen wird, an Diejenigen gelangen, welche die Gesetze dazu berufen, wenn eine Substitution nicht vorhanden gewesen wäre. Wird aber die Erbschaft von den Schulden überstiegen, so soll er als eingesetzter Zwangserbe die Freiheit mit der Erbschaft zugleich erhalten, denn alsdann soll er sowohl nach den älteren Gesetzen als nach Unserer Verordnung Freier und Zwangserbe zugleich sein. Geg. zu Constantinopel am 31. Juli 531, nach den C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Achtundzwanzigster Titel.

De liberis praeteritis vel exheredatis.
(Von übergangenen oder enterbten Kindern.)

1. Die K. Severus u. Antoninus an Favianus.

Da die Enterbung hinter sämmtliche Grade der Erbeseinsetzung vermerkt wird, so kann es keinem Zweifel unterlie gen, dass den Gesetzen Genüge geschehen ist, wenn der Testator hinzugefügt hat, er enterbe denselben von allen Graden der Erbeseinsetzung. Sollte er dies aber auch nicht hinzugefiigt haben, jedoch erhellen, dass der Testator solches in der Absicht geschrieben habe, um ihn von allen Graden der Erbeseinsetzung auszuschliessen, so soll das Testament dennoch als zu Recht beständig errichtet angesehen werden. Hätte ferner ein Hausvater, nachdem er seine Söhne zu Erben eingesetzt, Corp. jur. civ. V.

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und sie sich wechselseitig substituirt, einen Sohn enterbt, so soll die Enterbung als von beiden Graden der Erbeseinsetzung geschehen angenommen werden. Denn da dieselben Personen 79) von ihm zu Erben eingesetzt worden sind, so lässt sich kein Grund absehen, warum er nur auf den spätern Fall der Substitution hätte enterben wollen. Geg. am 27. Mai 204, u. d. 2ten C. d. Cilo u. d. Libo.

2. D. K. Alexander an Heraclida.

Wenn dein Grossvater deinen Vater und deine Stiefmutter zu gleichen Theilen zu Erben eingesetzt, dich aber, obgleich er dich auch in seiner Gewalt hatte, im Testamente nicht namentlich enterbt hat, so entkräftest du, da dein Vater bei Lebzeiten des Grossvaters gestorben, und du mit Zustimmung des Vellejischen Gesetzes 80) an die Stelle deines Vaters trittst, das Testament, und die ganze Erbschaft desselben gelangt an dich. Geg. am 8. April 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. Dexter.

Como 3. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand seinen leiblichen Sohn so enterbt hätte: Jener mein Sohn soll an meinem Nachlasse keinen Theil haben; so muss dieser Sohn nach diesen Worten nicht für übergangen, sondern als enterbt angesehen werden. Denn da die Meinung des Testators hier ganz klar vorliegt, so kann der Auslegung der Worte niemals ein solches Gewicht beigelegt werden, um sie der Meinung des Testators vorzuziehen. Geg. zu Constantinopel am 20. Febr. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

4. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

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Das gegenwärtige Gesetz bewirkt eine wesentliche Verbesserung einer Subtilität der ältern Gesetzgebung, welche in der Meinung stand, dass bei der testamentarischen Erbfolge in den Nachlass der Eltern bei dem männlichen Geschlechte andere rechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen müssten, als bei dem weiblichen, obgleich bei der gesetzlichen Erbfolge beiden Geschlechtern gleiche Rechte zugestanden wurden. Nach ihrer Anordnung musste der Sohn mit andern Worten enterbt werden als die Tochter, und bei der Enterbung der Enkel hatte etwas Anderes das bürgerliche Recht, etwas Anderes das Prätorische Recht eingeführt, und war der Uebergangene ein

79) Welche sich nämlich wechselseitig substituirt werden. Glück Bd. VII. S. 280.

80) Instit. l. 2. tit. 13. §. 2. weshalb die Glosse auch richtig bemerkt: Melius dixisset, auxilio legis Vellejae.

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Sohn, so stiess er entweder von selbst das Testament um, oder er erhielt den Besitz des gauzen Nachlasses gegen den Inhalt des Testaments, die übergangene Tochter aber erhielt nach dem alten Rechte nur ein Anwachsungsrecht, so dass sie also gewissermaassen das väterliche Testament durch das Anwachsungsrecht zum Theil umstiess, und doch selbst, gleich einer eingesetzten Erbin, mit Vermächtnissen beschwert wurde; nach dem Prätorischen Rechte konnte sie den Besitz des ganzen Nachlasses gegen den Inhalt des Testaments verlangen; die Verordnung des grossen Antoninus aber beschränkte sie auf den Antheil, der ihr nach dem Anwachsungsrechte gebührte. Die Urheber solcher Verschiedenheiten sind gleichsam Ankläger der Natur, dass sie nicht lauter Männer erzeugte; dass also die gar nicht würden, von denen sie selbst geboren worden sind. Wir aber treten durch gegenwärtige Verbesserung in die Fusstapfen Unserer Vorfahren, welche auf das deutlichste das Bestreben an den Tag legten, hier eine Gleichmässigkeit der Grundsätze einzuführen. Denn es ist Uns wohl bekannt, dass es früher erlaubt war, auf gleiche Weise sowohl den Sohn als die Tochter und alle andere Abkömmlinge mit unter die übrigen Enterbten zu begreifen. Erst die Centumvirn führten hierin eine Verschiedenheit ein, und aus dieser Unbilligkeit ging der Uebelstand hervor, welcher in dem Werke des Ulpianus über das Edict des Prätors von dem würdigen Tribonianus, Unserm Quästor, und den übrigen trefflichen Mitarbeitern der Gesetzsichtung aufgefunden und Uns vorgetragen worden ist. Denn, indem die Lieblosigkeitsklage als äusserstes Hülfsmittel eingeführt wurde, und kein Abkömmling, dem ein anderes Schutzmittel verliehen ist, zu diesem seine Zuflucht nehmen konnte, so war dadurch die übergangene Tochter in ein nachtheiligeres Verhältniss gesetzt worden, als die Enterbte. Weil die übergangene Tochter nämlich durch den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt oder durch das Anwachsungsrecht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbtheils erhielt, aber mit verbunden war, die Vermächtnisse zu gewähren, nämlich bis auf drei Viertel ihres Erbtheils, verblieb derselben zu ibrem Erbtheile nur ein und ein halb Zwölftel des Ganzen. War sie dagegen enterbt worden, so musste derselben der vierte Theil ihres gesetzlichen Erbtheils ganz frei erlassen werden, und so hatte die Tochter, welche der Vater dieser Beschädigung werth erachtete, mehr als die, welche er stillschweigend übergangen hatte; und als durch Unsere Verordnung wegen Erfüllung des vierten Theils, die Ergänzung eingeführt worden war, so kam dieselbe auf gleiche Weise nur der Enterbten bei dem vierten Theile zu statten, und so blieb der Uebelstand stehen, dass die Lage der übergangenen Tochter

གླུ་

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